KomNet-Wissensdatenbank
Wer darf für ein Betriebsgelände, auf dem es Staplerverkehr mehrerer rechtlich selbständiger Abteilungen gibt, die Beauftragung ausstellen?
KomNet Dialog 3058
Stand: 11.12.2018
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer
Frage:
Wer darf für ein Betriebsgelände, auf dem es Staplerverkehr mehrerer rechtlich selbständiger Abteilungen gibt, die Beauftragung ausstellen? Folgende Situation: auf einem Betriebsgelände gibt es Staplerverkehr aus mehreren Abteilungen. Hinzu kommt der Staplerverkehr aus einer anderen Räumlichkeit, die rechtlich von den anderen getrennt ist. Wer darf die schriftliche Beauftragung ausstellen? Geschäftsführer A oder Geschäftsführer B Die DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen... " sagt, in der Beauftragung ist anzugeben, für welchen Betrieb bezw. Betriebsteil die Beauftragung gilt. Oder ist es ausreichend, dass jeder Geschäftsführer für seine Staplerfahrer eine Beauftragung ausstellt, ddie dann je nach Fahrauftrag in den anderen Bereichen/Räumlichkeiten fahren.
Antwort:
Der Einsatzort der Fahrer und Gabelstapler ist nicht entscheidend. Verantwortlich für die Beauftragung zum Führen eines Flurförderzeuges ist der Arbeitgeber oder dessen verantwortlicher Beauftragter, bei dem der Fahrer beschäftigt ist. Das bedeutet, dass jeder Geschäftsführer oder dessen verantwortlicher Beauftragter jeweils die bei ihm beschäftigten Fahrer mit dem Führen des Flurförderzeuges (Gabelstapler) beauftragen muss.