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Ich bin zum Sicherheitsbeauftragten in einem Pflegeheim ernannt worden. Worauf habe ich speziell auf diesem Gebiet zu achten?

KomNet Dialog 1979

Stand: 05.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Ich bin zum Sicherheitsbeauftragten in einem Pflegeheim ernannt worden. Worauf habe ich speziell auf diesem Gebiet zu achten?

Antwort:

Als Sicherheitsbeauftragter haben Sie eine wichtige Funktion. Sie sind vom Gesetzgeber und der Berufsgenossenschaft dazu vorgesehen, den Unternehmer bei der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen.

Rechtlich geregelt ist dies im § 22 Abs. 2 des SGB VII (Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch): "Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und Persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen."

Es wird dringend empfohlen, an entsprechenden Fortbildungsseminare für Sicherheitsbeauftragte teilzunehmen. Diese werden speziell für Ihren Tätigkeitsbereich von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) angeboten. Das Seminarangebot sowie weitere wichtige und interessante Informationen, speziell auch  zu den Tätigkeiten in Pflegeheimen, finden Sie auf den Internetseiten der BGW.

Gemäß § 20 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1) "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer "den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist."