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Was ist bei der Wiedereingliederung einer Kollegin nach über 10-monatiger Krankschreibung hinsichtlich ihres Arbeitsplatzes (Einzel- oder Großraumbüro) zu beachten?

KomNet Dialog 30354

Stand: 03.03.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

Eine Kollegin aus dem Büro soll nach über 10-monatiger Krankschreibung wiedereingegliedert werden, dazu soll sie vom Einzelbüro in ein Großraumbüro wechseln. Sie selbst ist der Meinung, dass ein Umzug ins Großraumbüro ihrer Wiedereingliederung nicht zuträglich ist, sondern lediglich der Beobachtung bzw. Kontrolle dient. Was ist zu beachten bzw. gesetzlich gefordert?

Antwort:

Im Fall einer Wiedereingliederung nach einer Krankschreibung ist zunächst der Anspruch auf ein Verfahren im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) zu klären. Rechtsgrundlage hierfür ist das neunte Sozialgesetzbuch (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Beschäftigte haben einen Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement, wenn sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Im geschilderten Fall liegt damit ein Anspruch auf ein BEM vor. Die Teilnahme am BEM ist für Beschäftigte freiwillig.


Innerhalb des BEM ist über Maßnahmen zur Eingliederung zu beraten. Hierzu können auch Versetzungen und veränderte Aufgaben gehören, sofern sie dem Ziel dienen, für den Beschäftigten eine leidensgerechten Arbeitsplatz zu schaffen. Die Durchführung der Maßnahmen innerhalb des BEM setzt voraus, dass diese für das Ziel der Wiedereingliederung geeignet sind und der Beschäftigte nicht widerspricht.


Eine Versetzung allein auf Anweisung des Arbeitgebers unterliegt den rechtlichen Grenzen jeder Versetzung. Zunächst sind der Arbeitsvertrag, tarifliche Bestimmungen und Betriebsvereinbarungen auf entsprechende Rechte des Arbeitgebers zu prüfen. Ferner ist zu prüfen, inwiefern die Versetzung im Rahmen der Mitbestimmung zustimmungspflichtig ist (§ 99 Betriebsverfassungsgesetz/BetrVG).

Soll eine Versetzung mit besonderen Anforderungen an die Beobachtung aufgrund einer vorangegangen Krankheit begründet werden muss dies mit entsprechender Fachkunde begründet werden. Dies setzt im vorliegenden Fall ein ärztliches Gutachten durch den Betriebsarzt voraus. Die Erstellung des Gutachtens bedarf wiederum der Zustimmung des Beschäftigten.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber bei einer Versetzung zum Zweck der Eingliederung darlegen, inwiefern der neue Arbeitsplatz geeignet ist die Eingliederung zu fördern. Hierzu können die Ergebnisse einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Arbeitsplätze herangezogen werden.