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Wird auch für kranke Klienten, die in einem Unternehmen arbeiten, um für den Arbeitsmarkt trainiert zu werden, das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement gefordert?

KomNet Dialog 18655

Stand: 03.06.2013

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

In dem Unternehmen arbeiten Klienten bei leichten Montagetätigkeiten, die an verschiedenen Erkrankungen leiden, z. B. auch psychische Erkrankungen. Diese sollen hierüber für den Arbeitsmarkt trainiert werden. Nun fallen diese Klienten öfters aus und die Frage steht an, ob auch für diese Arbeitnehmer ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gefordert ist?

Antwort:

Das Sozialgesetzbuch IX - SGB IX ist zur Beantwortung der Frage heranzuziehen. In § 84 "Prävention" ist hierzu ausgeführt:


1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

(3) ...

Das "Betriebliche Eingliederungsmanagement - BEM" soll helfen,

  • eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden
  • erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen
  • das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis zu erhalten.

Das Konzept des BEM zielt letztlich darauf ab, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, wiederherzustellen und zu erhalten. Mit dem BEM ist beabsichtigt, eine systematische Vorgehensweise zur Gesunderhaltung der Beschäftigten zu entwickeln, die für alle Beteiligten transparent sein und für jeden Einzelfall eine Lösung finden sollte.

Ihre Frage ist daher mit "ja" zu beantworten.