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Muss eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere oder Stillende auf der Intensivstation erstellt sein, obwohl diese Frauen routinemäßig ein Beschäftigungsverbot erhalten?
KomNet Dialog 29323
Stand: 22.05.2017
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungsbeurteilungen
Frage:
Muss eine Gefährdungsbeurteillung speziell für Schwangere oder Stillende auf der Intensivstation erstellt sein, obwohl Frauen routinemäßig bei Bekanntwerden der Schwangerschaft von der Arbeit befreit werden in Form eines Beschäftigungsverbots?
Antwort:
Die mutterschutzspezifische Gefährdungsbeurteilung nach § 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) ergänzt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es wird empfohlen, die mutterschutzspezifische Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich mit der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz zu verknüpfen.
Falls die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Sicherheit oder Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge veranlassen:
1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und ggf. der Arbeitszeiten
2. Arbeitsplatzwechsel
3. Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbotes unter Fortzahlung des Entgeltes gemäß § 11 MuSchG.
Wenn also das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist, dass Schwangere und Stillende grundsätzlich nicht auf der Intensivstation eingesetzt werden dürfen und als Schutzmaßnahme nur die Freistellung auf Grund eines Beschäftigungsverbotes in Frage kommt, braucht nicht für jede neue Schwangere eine neue Gefährdungsbeurteilung erstellt zu werden.
Auf das Merkblatt der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg "Werdende Mütter im Krankenhaus" weisen wir hin.