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KomNet-Wissensdatenbank

Welchen Prüfungen müssen Druckmaschinen nach der Betriebssicherheitsverordnung unterzogen werden?

KomNet Dialog 2927

Stand: 28.12.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Fallen Druckmaschinen (elektr. Leistung 27-61 Kw) auch unter die Betriebssicherheitsverordnung und wie muss ich diese Maschinen bewerten? Was muss unter sicherheitstechnischen Aspekten überprüft werden und in welchen Intervallen?

Antwort:

Auch Druckmaschinen sind Arbeitsmittel im Sinne des § 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Bewertung der Maschinen unter arbeitsschutzrechtlichen Aspekten erfolgt in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 3 BetrSichV.

Aufgabe des Arbeitgebers im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist es gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV insbesondere auch, für Arbeitsmittel Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen. Hierbei sind auch Informationen des Herstellers und besondere Betriebsbedingungen zu beachten. Auch bisherige Prüfvorschriften in Unfallverhütungsvorschriften oder berufsgenossenschaftlichen Regeln können als Erkenntnisquelle dienen.

Weitere Informationen bietet die DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500) unter dem Kapitel 2.2: Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen. Unter diesem Kapitel werden auch Informationen zu Prüfungen und Prüffristen gegeben.