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Müssen Anschlagpunkte für Personensicherungssysteme regelmäßig geprüft werden?

KomNet Dialog 29033

Stand: 08.09.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Wir sind Eigentümer von Gebäuden mit Flachdach. Auf diesen Flachdächern wurden seinerzeit (z.B. in den 60er Jahren) Anschlagpunkte für Personensicherungssysteme baulich installiert. Nun stellen wir uns die Frage, ob diese auch regelmäßig geprüft werden müssen. Wir vermuten zwar, dass uns eine solche Pflicht grundsätzlich obliegt, es stellt uns aber dann vor folgendes Problem: Die Anschlagpunkte für Personensicherungssysteme durchdringen mit ihrer Befestigung die Dachhaut (z. B. eine Bitumenschweißbahn). Eine vollständige Prüfung dieser bzw. seiner Befestigung ist also praktisch nicht möglich, ohne die Dachhaut zu zerstören. Ich kann mir aber auch nicht vorstellen, dass eine eventuelle Prüfpflicht das Öffnen der Dachhaut vorsieht, zumal ja pro Dachfläche etliche Anschlagpunkte verbaut sind. Die sichtbaren Teile der Anschlagpunkte sind übrigens "in Ordnung", also nicht wesentlich korrodiert o.ä.

Antwort:

Angaben zur Prüfung erfolgen durch den Hersteller der jeweiligen Anschlageinrichtung in dessen Informationsbroschüre. Prüfungsumfang und -art, Prüfintervalle und Prüfer müssen in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und dokumentiert werden.


Bei der Festlegung sind neben den Herstellerangaben die einschlägigen Normen, z. B. DIN EN 795 "Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen" und DIN EN 517 "Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Sicherheitsdachhaken" zu beachten. Normen erhalten Sie kostenpflichtig über den Beuth-Verlag. D. h. die Art der Prüfung, Sichtprüfung oder Belastungsprüfung, muss der Hersteller festlegen. Kritisch sind hier immer die Befestigungspunkte, die für die ordnungsgemäße Funktion entscheidend sind. Der Anschlagpunkt an sich kann durch eine Sichtprüfung beurteilt werden. 


Siehe weiter dazu die FAQ des Sachgebietes "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz / Abseilgeräte". Allerdings findet die PSA-Benutzungsverordnung auf die o. g. Ankerpunkte keine Anwendung.


Weiterhin wäre zu prüfen, ob der Sachversicherer in Anlehnung an VDS-Richtlinien eine Prüfung der Komponenten vorgibt. Im Übrigen sind immer die Wartungs-, Inspektions- und Prüfhinweise der Hersteller zu beachten. Sie sollten daher Ihren Sachversicherer oder den Hersteller direkt ansprechen.


Hinweis:

Eventuell können sich weitere Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht der Länder ergeben, zu dem KomNet keine Beratung anbietet. Bitte wenden Sie sich für die Beantwortung derartiger Fragen direkt an die zuständige Baubehörde.