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Welche Grenzwerte sind für werdende Mütter an Anlagen einzuhalten, von denen elektromagnetische Felder ausgehen?

KomNet Dialog 28996

Stand: 24.05.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Frage 1: Können Sie mir sagen, welche Grenzwerte (und Vorschrift) einzuhalten sind, damit eine werdende Mutter sicher an einer Anlage tätig werden darf, von der elektromagnetische Felder ausgehen? Frage 2: Ist es für werdende Mütter verboten an einem Gerät zu arbeiten, wenn ein Verbotssymbol für Herzschrittmacherträger am Gerät kenntlich gemacht ist? Die Fragen werden für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für einen Arbeitsplatz einer werdenden Mutter benötigt. Vielen Dank.

Antwort:

Bei einer Beschäftigung einer werdenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Insbesondere ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sofort nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren sowie den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.


Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft die nach der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Schutzmaßnahmen umsetzen muss (§ 10 Abs. 1 MuSchG). Hierbei wird er von der Sicherheitsfachkraft und der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt unterstützt.


Falls die Arbeitsplatzbeurteilung ergibt, dass die Sicherheit oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge veranlassen:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und ggf. der Arbeitszeiten

2. Arbeitsplatzwechsel

3. Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbotes unter Fortzahlung des Entgeltes gemäß § 18 MuSchG.


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die werdende Mutter über das Ergebnis der o. g. Arbeitsplatzbeurteilung und über zu ergreifende Schutzmaßnahmen zu unterrichten. 


Grenzwerte für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz sind in der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (EMFV) gesetzlich geregelt. Des Weiteren enthält die „Verordnung über elektromagnetische Felder“ (26. BimSchV) Grenzwerte, die für alle Personen (nicht nur Beschäftigte) gelten. Spezielle Grenzwerte für werdende oder stillende Mütter gibt es nicht. Auch ist das Verbotssymbol für Herzschrittmacherträger unabhängig vom Mutterschutz zu sehen. Die Frage 2 ist daher pauschal mit nein zu beantworten.


Im Leitfaden "Elektrische Felder" zur Umsetzung der EU-Arbeitsschutz-Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) werden für den Bereich der hochfrequenten Felder (über 100 kHz) schwangere Arbeitnehmerinnen als besonders gefährdete Personengruppe angesehen. Der Grund liegt darin, dass bei hochfrequenten Feldern eine Körpererwärmung durch Absorption von Energie auftritt und der sich entwickelnde Fötus besonders empfindlich gegenüber einer zu hohen Körpertemperatur ist.


Es wird daher unter Bezugnahme auf Empfehlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz und der Strahlenschutzkommission empfohlen, Schwangere nicht einzusetzen:

- im Magnetraum von MR-Tomographieanlagen

- an Hyperthemiearbeitsplätzen

- an Hochfrequenzwärmetherapiegeräten


Hinweise:

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAuA) hat in ihrem Internetportal zur Gefährdungsbeurteilung umfangreiche Informationen veröffentlicht, speziell auch zur Gefährdungsbeurteilung bei der Einwirkung elektromagnetischer Felder .

Informationen zur Gefährdungsbeurteilung für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen finden Sie unter

https://www.mags.nrw/mutterschutz-gefaehrdungdbeurteilung