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Muss ich aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung meine (alten) Arbeitsmittel nachrüsten?

KomNet Dialog 1190

Stand: 06.09.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Muss ich aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung meine Arbeitsmittel nachrüsten?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung u. a. den Zustand des Arbeitsmittels zu bewerten. Die auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifenden Schutzmaßnahmen müssen wie bisher dem Stand der Technik entsprechen (§ 4 (1) Nr. 2 n. F. Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV). Dabei ist sauberes Differenzieren gefragt. Verbindlich ist nur das Ergebnis: Die Verwendung des Arbeitsmittels muss nach dem Stand der Technik sicher sein (§ 4 (1) Nr. 3 BetrSichV).


Dass ein Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entspricht, ist demnach weder erforderlich noch ausreichend. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob unter den konkreten Einsatzbedingungen zusätzliche betriebliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, beispielsweise Sicherheitseinrichtungen, die an einer Maschine angebracht werden (dies gilt analog auch für die Montage von Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik (§ 6 (3) Satz 1 Nr. 1 BetrSichV)).


Bestandsschutz für bereits getätigte Investitionen (alte Arbeitsmittel, Maschinen etc.) gibt es folglich nur begrenzt. Alte Arbeitsmittel müssen zwar nicht ausgetauscht werden, wenn sich der Stand der Technik weiterentwickelt, der Arbeitgeber muss jedoch unter Berücksichtigung dieser Weiterentwicklung seine Gefährdungsbeurteilung überprüfen und gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Verwendung nach dem aktuellen Stand der Technik sicher ist (§3 (7) i. V. m. § 4 (1) BetrSichV).