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Kann man Anlässe, die dazu führen, dass die Rufbereitschaft in das Werk gerufen werden, festschreiben?
KomNet Dialog 2813
Stand: 20.02.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)
Frage:
Thema Rufbereitschaft: Kann man Anlässe, die dazu führen, dass die Rufbereitschaft in das Werk gerufen werden, festschreiben? Ist es überhaupt sinnvoll?
Antwort:
Es existiert keine gesetzliche Vorschrift darüber, dass eine Festschreibung der Anlässe erfolgen muss. Ebenfalls ist damit auch nicht ausgeschlossen, dass ein Betrieb eine entsprechende Regelung für den Rufbereitschaftsdienst trifft. Die Entscheidung liegt zunächst allein in der Eigenverantwortung des Unternehmens. Sofern vorhanden ist die Arbeitnehmervertretung wegen der Auswirkungen auf die Arbeits- und Ruhezeiten zu beteiligen. Gleiches gilt für die Entscheidung, welche Person den Rufbereitschaftsdienst bei Bedarf anfordern darf. In der Praxis gibt es viele unterschiedliche Möglichkeiten von der Hilfskraft, über (externe) Kunden bis zum Unternehmer selbst.