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Habe ich als Vollzeitarbeitskraft einen Anspruch auf Alleinnutzung meines Schreibtisches?

KomNet Dialog 4702

Stand: 13.11.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Büroarbeitsplätze

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Frage:

Ich arbeite im Bereich Sekretariat/kaufmännische Sachbearbeitung an einem etwas größeren als normalen Schreibtisch, auf dem auch Telefonanlage, PC, Drucker, Ablagesysteme usw. untergebracht sind. Ein Aushilfskraft hat im gleichen Raum einen eigenen, kleineren Schreibtisch. Für die Durchführung einer bestimmten (papierintensiven) Aufgabe besteht sie nun darauf, neben mir an meinem Schreibtisch zu arbeiten, weil da mehr Platz sei. An ihrem Schreibtisch müsste nur eine Schreibmaschine kurzfristig zur Seite gestellt werden, um m.E. den nötigen Platz zu haben. Da ich das als äußerst störend bzw. einschränkend empfinde, würde ich gerne wissen, ob ich als Vollzeitarbeitskraft grundsätzlich einen Anspruch auf Alleinnutzung meines Schreibtisches/Arbeitsplatzes habe bzw. darauf bestehen kann, daß sie ihre Aufgabe an ihrem eigenen Schreibtisch durchführt.

Antwort:

Arbeitsschutzrechtlich ist der Platzanspruch bzw. -bedarf unabhängig davon, ob jemand als Vollzeit-, Teilzeit- oder als Aushilfskraft beschäftigt ist.

Festlegungen bezüglich des nötigen Platzbedarfes sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ihrem Anhang getroffen.


Anhang 1.2 - Abmessungen von Räumen, Luftraum

"(1) Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen oder ihre Arbeit verrichten können.

(2) Die Abmessungen der Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.

(...)"


Anhang 6.1 - Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

"(...)

(5) Die Arbeitstische oder Arbeitsflächen müssen eine reflexionsarme Oberfläche haben und so aufgestellt werden, dass die Oberflächen bei der Arbeit frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.

(6) Die Arbeitsflächen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabemittel auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen.

(...)"


Die Anforderungen der ArbStättV werden konkretisiert durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, hier ASR A 1.2 - Raumabmessungen und Bewegungsflächen.


Dabei ist es selbstverständlich, dass jeder/jedem Beschäftigten ein eigener, ausreichend großer Arbeitsplatz zur Verfügung steht:


Empfehlungen zur Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen werden in der gleichnamigen DGUV Information 215-410 gegegen.


Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung dafür zu sorgen, dass die Arbeitsplätze den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Dieses gilt auch hinsichtlich Platzangebot und Ergonomie.


Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihr Arbeitsplatz oder der Ihrer Kollegin nicht den Anforderungen entspricht, sollten Sie (möglichst gemeinsam) den Arbeitgeber auf den Sachverhalt hinweisen. Gemäß Arbeitsschutzgesetz haben Beschäftigte auch formell das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen (§ 17 Abs. 1 ArbSchG). Wenn ein Betriebsrat existiert, sollte auch dieser hinzugezogen werden.

Ein geeignetes Forum, Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen, ist der Arbeitsschutzausschuss. Sie können gegenüber den Mitgliedern des Arbeitsschutzauschusses (Arbeitgebervertreter, Betriebs-/Personalrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragte) anregen, das Thema im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern und das Ergebnis nachfragen.


Entsprechend den v.g. Ausführungen haben Beschäftigte einen Anspruch auf einen angemessenen Arbeitsplatz. Aus arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen ergibt sich aber nicht, dass ein Arbeitsplatz, hier der Schreibtisch, nur einem/einer Beschäftigten "exklusiv" zur Verfügung zu stellen ist. Hier hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte ein Direktionsrecht.