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Muss der Betriebsarzt bei der Gefährdungsbeurteilung dabei sein?

KomNet Dialog 11207

Stand: 20.09.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Ich bin Betriebsrat und habe eine Frage zur Gefährdungsbeurteilung: Muss der Betriebsarzt bei der Gefährdungsbeurteilung dabei sein? Gibt es ein Gesetz dazu? Ich möchte gern, dass der Betriebsarzt bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung dabei ist, aber mein Chef weigert sich.

Antwort:

Rechtsgrundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen wie Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Bilschirmarbeitsverordnung, u.s.w..

Die Gefährdungsbeurteilung ist Arbeitgeberpflicht, d.h. der Arbeitgeber ist für das ordnungsgemäße Erstellen der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich.

Aufgabe des Betriebsarztes ist es nach dem Arbeitssicherheitsgesetz,  den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Dazu gehört auch die Unterstützung beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung.

Es steht aber grundsätzlich in der Eigenverantwortung des Arbeitgebers, ob er sich beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung vom Betriebsarzt unterstützen lässt. Eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht nicht.

Gleichwohl empfiehlt es sich die Beschäftigten, deren Tätigkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilt werden sollen, in die Erstellung mit einzubeziehen. Aber auch dazu besteht keine den Arbeitgeber verpflichtende Regelung. Ebensowenig ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz für den einzelnen Arbeitnehmer ein Recht zur Einsichtnahme in die Gefährdungsbeurteilung.

Allerdings hat der Betriebsrat gemäß § 80 Betriebsverfassungsgesetz Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern. 

Unter § 89 BetrVG Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz ist zudem folgendes geregelt:

"(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

.....

(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.

(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.

(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen."

Da die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mitbestimmungspflichtig nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist, steht so zumindest den Arbeitnehmervertretern das Recht zu, in die Gefährdungsbeurteilung Einsicht zu nehmen und auf die Beteiligung des Betriebsarztes hinzuwirken.

In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können (§ 81 Abs. 3 BetrVG).


Umfangreiche Informationen zu den Rechten und Pflichten des Betriebsrates im Arbeitsschutz gibt die Berufsgenossensschaft für Handel und Warenlogistik in den Broschüren W 46.1 ff - Betriebsräte im Arbeitsschutz.