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Ist der Begriff Bewegungsfläche nach ASR A1.2 gleichzusetzen mit dem Begriff der Benutzerfläche aus DIN 4543-1 bzw. DGUV Information 215-441?

KomNet Dialog 22491

Stand: 07.09.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Raumgröße, Flächenbedarf

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Frage:

"Bewegungsfläche" vs. "Benutzerfläche" Der Begriff der Bewegungsfläche nach ASR A1.2 bezieht sich auf diejenige Fläche am Arbeitsplatz, die der Beschäftigte für die Einnahme der verschiedenen Körperhaltungen braucht. Ist in einem Büro die Fläche vor Schränken, die man zu deren Bedienung benötigt (etwas aus dem Schrank entnehmen/hineinstellen), auch als Bewegungsfläche aufzufassen und lassen sich somit die Regeln der ASR A1.2 darauf anwenden? Ist der Begriff Bewegungsfläche somit gleichzusetzen mit dem Begriff der Benutzerfläche aus DIN 4543-1 bzw. DGUV Information 215-441? Insbesondere stellt sich mir diese Frage im Zusammenhang mit zulässigen Flächenüberlappungen.

Antwort:

Gemäß Ziffer 5.1.5 Abs. 2 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" dürfen sich die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz und die Funktionsfläche selbst genutzter Einbauten überlagern. Die zum Öffnen von Schranktüren nötige Funktionsfläche darf also in die geforderte Bewegungsfläche des selben Nutzers hineinragen.

Die DGUV Information 215-441 (bisher: BGI 5050) "Büroraumplanung - Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros" gibt auf Seite 19 Beispiele für solche Überschneidungen und zeigt, wie aus der Funktionsfläche und einer dazu addierten Sicherheitsfläche die erforderliche Benutzerfläche ermittelt wird. 

Die Begriffsdefinitionen zur Bewegungs- bzw. Benutzerfläche in beiden Dokumenten verwenden zwar nicht exakt die gleichen Formulierungen, kommen inhaltlich jedoch zu äquivalenten Ergebnissen. Beide Begriffe können deshalb gleichgesetzt werden.

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie unter www.dguv.de/publikationen.