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Fragen zu Bewegungsflächen und Verkehrswegen in Umkleideräumen

KomNet Dialog 27279

Stand: 05.12.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Im Unternehmen sind Umkleideräume eingerichtet. Die gleichzeitige Nutzung der Spinde ist durch unterschiedliche Schichtzeiten und Besetzungen nicht vorherzusagen. Es ist also eine gleichzeitige Nutzung zwischen 5 und 50 Personen möglich. Die Spinde liegen in einem Abstand von 62 cm gegenüber und sind ca. 50 cm breit. Es soll nach ASR 4.1 eine Bewegungsfläche von 0,50 m2 für jeden Mitarbeitenden zur Verfügung stehen, zuzüglich Verkehrswege. Hieraus ergeben sich für uns 3 Fragen. 1. Müssen die 0,50 m2 direkt VOR jedem Spind vorhanden sein, oder ist es zumutbar, dass einer der betroffenen Mitarbeitenden, seine Kleidung aus dem Spind nimmt und sich an anderer Stelle umzieht? Und wenn ja, wie weit darf diese entfernt sein? 2. Verkehrswege dürfen in ASR 1.8 analog zu Fluchtwegen bei gleichzeitiger Nutzung von bis zu 5 Personen 0,80 m nicht unterschreiten. Gilt dies auch für die Umkleideräume? 3. Wie ist die zuzügliche Breite der Verkehrswege zu verstehen? Muss sie zusätzlich zu den 0,50 m2 gerechnet werden oder kann sie diese mit einschließen? Mit freundlichen Grüßen

Antwort:

Zu Frage Nr. 1

Damit die Beschäftigten in der Umkleide über eine ausreichende Bewegungsfläche verfügen können, muss der Arbeitgeber ermitteln, wie viele Beschäftigte sich gleichzeitig in den Umkleideräumen befinden. Hierzu findet sich folgende Kommentierung zur Arbeitsstättenverordnung:
 
„Aus der Zahl der einen Umkleideraum regelmäßig und gleichzeitig nutzenden Beschäftigten bemisst sich die erforderliche Raumgröße. Die Zahl der gleichzeitigen Benutzer muss vom Arbeitgeber festgelegt werden. Bei gestaffelten Umkleidezeiten ist es möglich, auch bei voller Ausnutzung des Raumes mit Kleiderablagen die erforderliche Boden- und Bewegungsfläche je Person einzuhalten.“
Der Arbeitgeber muss festlegen, wie viele Beschäftigte sich gleichzeitig umziehen. In Folge dessen sollte auch für jeden Beschäftigten eine ausreichende Bewegungsfläche unmittelbar vor dem Spind vorhanden sein.
 
Zu Frage Nr. 2
Nach der Nummer 4.1 des Anhangs der ArbStättV müssen Umkleideräume leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden. Entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume". Unter dem Punkt 7.3 heißt es hier:

"Nutzen mehrere Beschäftigte die Umkleideräume gleichzeitig, muss für jeden Beschäftigten eine Bewegungsfläche von 0,5 m2 im Raum vorhanden sein. Zusätzlich sind Verkehrswege zu berücksichtigen (weitere Informationen siehe ASR A1.8 „Verkehrswege“)."
 
Zu Frage Nr.3
Die Breite der Verkehrswege muss zusätzlich zu der Bewegungsfläche von 0,50 m2 berücksichtigt werden.