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Müssen Rollständer, wie sie in Modegeschäften und bei Logistikfirmen zum Transport von Kleidungsstücken verwendet werden, an mindestens zwei Rollen eine Feststellbremse haben?

KomNet Dialog 26539

Stand: 23.06.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Gefährdungen durch Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Müssen Rollständer, wie sie in Modegeschäften und bei Logistikfirmen zum Transport von Kleidungsstücken verwendet werden, an mindestens zwei Rollen eine Feststellbremse haben?

Antwort:

Bei dem von Ihnen beschriebenen Transportgerät handelt es sich offenbar um Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Für die Transportgeräte (ohne Antriebe) sind die allgemeinen Mindestvorschriften für Arbeitsmittel entsprechend Anhang 1 Nr. 1 und 2 der BetrSichV einzuhalten. Bezogen auf ein unbeabsichtigtes Wegrollen ist hier in Nummer 1.9 d) beschrieben:

"Der Arbeitgeber hat dafür zu sogen. dass ... mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transport sowie bei der Be- und Entladung so gesichert werden, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Arbeitsmittel, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, vermieden werden." 

Durch welche Maßnahme diese Forderung erreicht wird, ist nicht weiter definiert. Das Anbringen einer geeigneten Feststellbremse kann nach unserer Auffassung durchaus ausreichend sein.