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Unterschrift des Arztes auf einer arbeitsmedizinischen Vorsorgebescheinigung.
KomNet Dialog 26370
Stand: 13.04.2016
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem
Frage:
Darf eine arbeitsmedizinische Vorsorgebescheinigung gem. ArbMedVV vom Oktober 2013 unter dem Arztstempel den Zusatz "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift gültig“ enthalten bzw. wäre dies anstatt der auch in der AMR 6.3 mehrfach als erforderlich dargestellten Unterschrift des bescheinigenden Arztes rechtssicher anwendbar?
Antwort:
Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen.
Der Zusatz "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift gültig“ ersetzt nicht die eigenhändige Unterschrift des Arztes.
Es gibt die folgenden Rechtsquellen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 126
Dort: "(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."
Zivilprozessordnung (ZPO) - § 315
Dort:
Der Zusatz "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift gültig“ ersetzt nicht die eigenhändige Unterschrift des Arztes.
Es gibt die folgenden Rechtsquellen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 126
Dort: "(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."
Zivilprozessordnung (ZPO) - § 315
Dort:
"(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt."