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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Daten sind in der Vorsorgekartei zu erfassen?

KomNet Dialog 23366

Stand: 23.09.2024

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungsinhalte

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Frage:

Nach der ArbMedVV sind in der Vorsorgekartei nur noch wenige Daten zu erfassen, die sich auf die Vorsorge beziehen. In der DGUV Vorschrift 7 sind jedoch noch mehr Daten, die die Vorsorgekartei enthalten soll, aufgeführt. Welche Daten sind nun unbedingt in der Vorsorgekartei zu erfassen?

Antwort:

Die Pflicht des Arbeitgebers, eine Vorsorgekartei zu führen, ist in § 3 Abs. 4 ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) geregelt und wird durch die arbeitsmedizinische Regel AMR 6.3 - Vorsorgebescheinigung konkretisiert:

Verbindliche Inhalte der Vorsorgekartei sind neben den persönlichen Daten der Beschäftigten der Anlass und das Datum der Vorsorge sowie Bestätigung der durchgeführten Vorsorge (Vorsorgebescheinigung mit Unterschrift des Arztes). Die Vorsorgebescheinigung enthält auch Angaben darüber, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus Sicht des durchführenden Arztes angezeigt ist. Diese Inhalte sind rechtlich verbindlich und müssen erfasst werden.

In Nr. 1 (1) der AMR 6.3 wird ausgeführt: "Die Vorsorgebescheinigung enthält alle erforderlichen Angaben für die vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV zu führende Vorsorgekartei."

Auf die Informationen der BGW - "Was soll in der Vorsorgebescheinigung stehen" weisen wir hin.