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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Daten sind in der Vorsorgekartei zu erfassen?

KomNet Dialog 23366

Stand: 28.12.2023

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungsinhalte

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Frage:

Nach der neuen ArbMedVV sind in der Vorsorgekartei nur noch wenige Daten zu erfassen, die sich auf die Vorsorge beziehen. In der DGUV Vorschrift 7 sind jedoch noch mehr Daten, die die Vorsorgekartei enthalten soll, aufgeführt. Welche Daten sind nun unbedingt in der Vorsorgekartei zu erfassen?

Antwort:

Die Pflicht des Arbeitgebers, eine Vorsorgekartei zu führen, ist in § 3 Abs. 4 ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) geregelt:


Verbindliche Inhalte der Vorsorgekartei sind Anlass der Untersuchung, Tag der Untersuchung und Bestätigung der durchgeführten Vorsorge (Vorsorgebescheinigung). Die Vorsorgebescheinigung enthält auch Angaben darüber, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus Sicht des durchführenden Arztes angezeigt ist. Diese Inhalte sind rechtlich verbindlich und müssen erfasst werden.


Auf die Informationen der BGW - "Was soll in der Vorsorgebescheinigung stehen" weisen wir hin.


(Hinweis: Die DGUV Vorschrift 7 wurde zurückgezogen. Die Inhalte dieser Vorschrift wurden in die ArbMedVV überführt).