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Welche Daten sind in der Vorsorgekartei zu erfassen?
KomNet Dialog 23366
Stand: 28.12.2015
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungsinhalte
Frage:
Nach der neuen ArbMedVV sind in der Vorsorgekartei nur noch wenige Daten zu erfassen, die sich auf die Vorsorge beziehen. In der DGUV Vorschrift 7 sind jedoch noch mehr Daten, die die Vorsorgekartei enthalten soll, aufgeführt. Welche Daten sind nun unbedingt in der Vorsorgekartei zu erfassen?
Antwort:
Die Pflicht des Arbeitgebers, eine Vorsorgekartei zu führen, ist in § 3 Abs. 4 ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) geregelt:
Verbindliche Inhalte der Vorsorgekartei sind Anlass der Untersuchung, Tag der Untersuchung und Bestätigung der durchgeführten Vorsorge (Vorsorgebescheinigung). Die Vorsorgebescheinigung enthält auch Angaben darüber, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus Sicht des durchführenden Arztes angezeigt ist. Diese Inhalte sind rechtlich verbindlich und müssen erfasst werden.
Viele in Gebrauch befindliche oder (auch von den Berufsgenossenschaften / Unfallkassen) zur Verfügung gestellte Formblätter folgen noch der inhaltlich veralteten DGUV Vorschrift 7, nach der weitaus mehr Informationen Bestandteil der Vorsorgekartei waren. Dieser Dokumentationsaufwand ist jedoch nicht mehr erforderlich und nicht von der ArbMedVV gedeckt.