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KomNet-Wissensdatenbank

Gilt die Biostoffverordnung auch für Selbständige, die keine Arbeitnehmer beschäftigen?

KomNet Dialog 26155

Stand: 12.02.2019

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

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Frage:

Gilt die Biostoffverordnung auch für Selbständige, die keine Arbeitnehmer beschäftigen? Z.B. in einem Studio für Tätowieren, Piercen, Ohrlochstechen?

Antwort:

Die Biostoffverordnung gilt auch für Unternehmer ohne Angestellte.


Der § 1 der Biostoffverordnung stellt in Satz 1 fest, daß die Verordnung für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen gilt.

Der zweite Satz betont den Schutz von Arbeitnehmern.

Mit dem dritten Satz wird der Schutz auf Personen ausgeweitet, die keinen Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen haben, von diesen aber gefährdet werden könnten.


Der durch die Biostoffverordnung gewährleistete Schutz erfaßt alle Personen vollständig.