Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen nicht mehr lieferbare Schutzgläser für eine alte Schleifmaschine nachgebaut werden?

KomNet Dialog 42850

Stand: 19.09.2019

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

Favorit

Frage:

Hallo, wir betreiben eine alte elektrische Schleifmaschine (noch ohne CE). Hierfür fehlen die Schutzgläser. Ein Ersatz ist nicht mehr erhältlich und müsste nachgebaut werden. Auch die Unterlagen zur Maschine sind nicht länger vorhanden. Ist ein Nachbau und anschließendes Betreiben weiterhin zulässig?

Antwort:

Ja, ein Nachbau der Schutzgläser ist zulässig. Ohne Schutzgläser dürfte die Schleifmaschine nicht betrieben werden.


In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden Schutzziele für die Verwendung von Arbeitsmitteln vorgegeben. Ganz allgemein darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind (§ 3 BetrSichV). Dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Dazu gehört auch die Prüfung, dass die nachgebauten Schutzgläser einen ausreichenden Schutz gewährleisten.


In der Begründung zur Betriebssicherheitsverordnung (Bundesratsdrucksache 400/14) wird diesbzgl. ausgeführt:

"Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu beurteilen, ob die vorgesehene Verwendung noch dem Stand der Technik entspricht oder ob sie an diesen anzupassen ist. Bei einer Anpassung ist jedoch nicht zwingend, dass das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen muss. Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein; dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden. Damit ist auch bei dieser Regelung der Bestandschutz gewährleistet."