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Ist es zulässig, dass eine Zugangstreppe (Stahltreppe) zu einem Turm eine maximale Breite von 80 cm aufweist?

KomNet Dialog 24716

Stand: 04.05.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Ist es zulässig, dass eine Zugangstreppe (Stahltreppe) zu einem Turm eine maximale Breite von 80 cm aufweist? Diese Treppe ist nicht nur Zugang, sondern auch Flucht-und Rettungsweg. Es befinden sich max. 10 Personen während des Betriebs auf dem Turm.

Antwort:

Grundlegende Anforderungen an Verkehrswege ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ihrem Anhang.
Im Anhang der ArbStättV ist unter Punkt 1.8 (1) "Verkehrswege" folgendes nachzulesen:

"Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.8 "Verkehrswege".

Nach der Begriffsbestimmung der ASR A1.8 sind Verkehrswege für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr (personenge-steuert oder automatisiert) oder für die Kombination aus beiden bestimmte Bereiche auf dem Gelände eines Betriebes oder auf Baustellen. Dazu gehören insbesondere Flure, Gänge einschließlich Laufstege und Fahrsteige, Bühnen und Galerien, Treppen, ortsfeste Steigleitern und Laderampen.

Die Mindestbreiten für Verkehrswege für den Fußgängerverkehr finden sich unter dem Punkt 4.2 in der Tabelle 2. Dort wird bis 20 Personen eine lichte Breite von 1 m angegeben. Die Nutzung der Zugangstreppe wäre mit einer Breite von 80 cm nicht zulässig.

Die ASR A1.8 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu dokumentieren.