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In welchem Verhältnis stehen die sogenannten „G-Untersuchungen“ nach den Grundsätzen der DGUV zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zur arbeitsmedizinischen Vorsorge?
KomNet Dialog 24483
Stand: 07.08.2015
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge
Frage:
In welchem Verhältnis stehen die sogenannten „G-Untersuchungen“ nach den Grundsätzen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) zur arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Antwort:
Die Grundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (sogenannte „G-Grundsätze“) sind keine verbindliche Rechtsgrundlage, sondern gelten als allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin.
Die G-Grundsätze unterscheiden derzeit nicht zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen. Sie enthalten regelmäßig ein breites Spektrum an Untersuchungen.
Der Betriebsarzt muss deshalb im Einzelfall entscheiden, welche Untersuchungen für eine gute individuelle Aufklärung und Beratung des Beschäftigten angezeigt sind. Die Prüfung umfasst auch die diagnostische Aussagekraft und die Bewertung von Nutzen und Risiken der Untersuchungen. Das gilt besonders für Untersuchungen, die mit erheblichen Eingriffen für die Beschäftigten verbunden sind, wie zum Beispiel Röntgenuntersuchungen.