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KomNet-Wissensdatenbank

Ist für die Betriebsanweisungen die GHS-Kennzeichnung ausreichend?

KomNet Dialog 24126

Stand: 23.06.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Meine Frage betrifft die Kennzeichnung auf den Anweisungen zu Gefahrstoffen. Reicht die GHS-Kennzeichnung oder muss auch noch die EU-Kennzeichnung mit auf die Anweisung?

Antwort:

Die GHS Kennzeichnung reicht in einer Betriebsanweisung aus. Siehe hierzu den Punkt 3.2.4 "Gefahren für Mensch und Umwelt" der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".


3.2.4 Gefahren für Mensch und Umwelt

Es sind die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglichen Gefahren zu beschreiben, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben:

1. Zu benennen sind zumindest die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze3 oder H- und EUH-Sätze4 im Wortlaut). Die Bedeutung der R-, H- und EUH-Sätze kann dabei auch sinnvoll umschrieben werden.

2. Falls für den Arbeitsplatz/die Tätigkeit relevant, sollen weitere Gefährdungen aufgenommen werden, die sich z.B. aus betrieblichen Erfahrungen oder Ab-schnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts ergeben und die keine Einstufung bewirken (z.B. Staubbelastung, Staubexplosions- und Brandgefahr, Erstickungs-, Erfrierungs-, Verbrennungsgefahr oder weitere Wirkungen auf Mensch und Umwelt).

3. Gefahrensymbole (nach Richtlinie 67/548/EWG) oder Gefahrenpiktogramme (nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) können ergänzend zum Text verwendet werden.