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Inwieweit müssen Mitarbeiter von Fremdfirmen gemäß § 8 Arbeitsschutzgesetz unterwiesen werden, wenn diese nur an Besprechungen teilnehmen?

KomNet Dialog 24089

Stand: 14.03.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Wie weit geht die Unterrichtung über Gefahren gemäß § 8 ArbSchG, wenn Mitarbeiter von Fremdfirmen nur an Besprechungen im eigenen Haus teilnehmen. Müssen diese z.B. anhand einer "abgespeckten" Betriebsanweisung für Fremdfirmen (z.B. über das Notfallkonzept bei Gebäuderäumungen, Erste-Hilfe) unterwiesen werden?

Antwort:

Gemäß § 8 Abs.2 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - muss sich ein Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, angemessene Anweisungen in Bezug auf die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren erhalten.  Das heißt, er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ermitteln, welche Gefährdungen durch die Arbeit für die Beschäftigten (auch anderer Arbeitgeber) bestehen und entsprechende (Schutz-) Maßnahmen ergreifen.


Beispielsweise kann eine Unterweisung anhand einer Informationsschrift für Fremdfirmen über das Notfallkonzept bei Gebäuderäumungen eine solche Maßnahme sein.