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Darf eine werdende Mutter auf eigenen Wunsch im Waldkindergarten weiterarbeiten, auch wenn ihr Immunstatus nicht bestimmt wurde?

KomNet Dialog 23921

Stand: 28.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Darf eine werdende Mutter auf eigenen Wunsch im Waldkindergarten weiterarbeiten, auch wenn ihr Immunstatus nicht bestimmt wurde? Kurz zum Hintergrund. Eine unserer Mitarbeiterinnen ist schwanger. Sie möchte unbedingt weiterarbeiten, da sie das bereits vor einigen Jahren bei ihrem Erst- und Zweitgeborenen auch gemacht hat (gleiche Einrichtung - anderer Vorstand/AG). Allerdings wurde nie der Immunstatus bestimmt. Da sie 2- bis 6-jährige Kinder betreut, muss lt. Mutterschutzgesetz der Immunstatus bestimmt werden, oder ist dies nicht zwingend notwendig wenn die Arbeitnehemerin Kleinkinder betreut? Stichwort: Cytomelagie. Und die Gefährdungsbeurteilung, muss man diese an die Bezirkgsregierung senden, oder reicht es hier aus eine Schwangerschaftsanzeige zu machen?

Antwort:

Bei einer Beschäftigung einer werdenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes - MuSchG einhalten und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Insbesondere ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sofort nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren (in Nordrhein-Westfalen sind die Dezernate 56 der Bezirksregierungen die zuständigen Aufsichtsbehörden) sowie den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft eine sorgfältige Beurteilung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen durchführen muss (§ 10 Abs. 1 MuSchG). Die Beurteilung erstreckt sich auf jede Tätigkeit, die die werdende Mutter durchführt und beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung. Hierbei wird er von der Sicherheitsfachkraft und der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt unterstützt.

Falls die Arbeitsplatzbeurteilung ergibt, dass die Sicherheit oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge veranlassen:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und ggf. der Arbeitszeiten

2. Arbeitsplatzwechsel

3. Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbotes unter Fortzahlung des Entgeltes gemäß § 18 MuSchG

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die werdende Mutter über das Ergebnis der o. g. Arbeitsplatzbeurteilung und über zu ergreifende Schutzmaßnahmen zu unterrichten.

Auf die Informationen des Merkblatts der Regierungspräsidien Baden-Württemberg "Werdende Mütter in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung" weisen wir hin. Das Merkblatt bezieht sich zwar noch auf das alte Mutterschutzgesetz, es kann aber bis zur Überarbeitung nach wie vor für vergleichbare Sachverhalte herangezogen werden.

Stichwort Zytomegalie:

Schwangere mit unbekanntem CMV-Immunstatus und nicht Immune sind infektionsgefährdet. Eine Beschäftigung ist nur unter konsequenter Einhaltung der empfohlenen Hygienemaßnahmen (Hände waschen und desinfizieren, Flächendesinfektion …) und mit Tragen von geeigneten Handschuhen erlaubt. Ein enger Körperkontakt sowie die Begleitung zur Toilette, Wickeln (auch bei älteren, z. B. inkontinenten Kindern) sind zu vermeiden. Sollten diese Hygienemaßnahmen nicht durchführbar sein, dann ist eine Beschäftigung bei engem Körperkontakt mit Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und in Einzelfällen auch bei der Betreuung von älteren Kindern, bei denen z. B. körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit eingeschränkt sind und beispielsweise die Betreuung einen besonders intensiven Körperkontakt erfordert, während der gesamten Schwangerschaft verboten (Auskunft erteilen die zuständigen Aufsichtsbehörden). Ausnahmen im Gesundheitswesen sind möglich. In jedem Fall ist eine Beschäftigung mit bekannten Ausscheidern oder erkrankten Kindern verboten.

Beschäftigungsverbote gelten auch, wenn die werdende Mutter auf eigenen Wunsch weiter arbeiten möchte.

Die Gefährdungsbeurteilung braucht nicht an die Bezirksregierung/Aufsichtsbehörde geschickt werden.