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Sind chemische Stoffe, die unter die Kosmetikverordnung fallen, bei Vorhandensein der WGK 1 in das betriebliche Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen?

KomNet Dialog 23843

Stand: 18.09.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Sind chemische Stoffe, die unter die Kosmetikverordnung fallen, bei Vorhandensein der WGK 1 in das betriebliche Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen?

Antwort:

Für Tätigkeiten mit chemischen Stoffen ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, egal ob diese unter die KosmetikV fallen.

Das Gefahrstoffverzeichnis ist nach § 6 Absatz 12 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu führen. Auf eine aufwendige Dokumentation kann verzichtet werden, wenn sich dies aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt.

Die WGK (nationales Recht) ist lediglich ein Kriterium für die Einstufung der Umweltgefahr. Sie ist kein Kriterium für die Einstufung des Stoffes im Hinblick auf toxikologische und physikalisch-chemische Eigenschaften. Sie kann somit kein Kriterium im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sein, den Stoff im Gefahrstoffverzeichnis nicht zu nennen.