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Welche Daten dürfen bei der Prüfung von Lenk- und Ruhezeiten von Fahrpersonal, das nur Fahrzeuge mit digitalen Tachographen fährt, herangezogen werden?
KomNet Dialog 23504
Stand: 01.04.2015
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)
Frage:
Dürfen bei der Prüfung von Lenk- und Ruhezeiten von Fahrpersonal, das nur Fahrzeuge mit digitalen Tachographen fährt, nur die Daten von Fahrerkarten ausgewertet werden oder dürfen auch die Daten der digitalen Tachographen für die Bewertung von Verstößen herangezogen werden?
Antwort:
Aus dem § 4 Absatz 3 Fahrpersonalgesetz - FPersG - und dem § 2 Absatz 5 Fahrpersonalverordnung - FPersV - ergeben sich u. a. die Befugnisse der Behörden und die Speicherungs- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf die digitalen Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes und den Fahrerkarten für den Unternehmer.
Demnach hat der Unternehmer alle sowohl von den digitalen Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten kopierten Daten der zuständigen Behörde oder Stelle auf Verlangen entweder unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder auf einem durch die Behörde oder Stelle zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Die zuständige Behörde oder Stelle kann sowohl kopierte Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes als auch von den Fahrerkarten zur Überprüfung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Lenk- und Ruhezeiten) heranziehen.