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Besteht die Möglichkeit, sehr alte Prüfstrahler mit deutlich weniger als 100 Bq/g mit Hilfe eines Antrags nach § 29 StrlSchV günstiger zu entsorgen?

KomNet Dialog 23452

Stand: 27.03.2015

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen

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Frage:

Besteht die Möglichkeit, sehr alte Prüfstrahler (Nuklearmedizin, z. B. Co-57 mit deutlich weniger als 100 Bq/g) mit Hilfe eines Antrags nach § 29 StrlSchV mit Angabe der Nachweise (Quellenzertifikat) und Beschreibung der Vorgehensweise (Unkenntlichmachung) günstiger zu entsorgen als z. B. über die Landessammelstelle oder einen Dienstleister?

Antwort:

Die Freigabe nach § 29 StrlSchV kann eine Option für die Entsorgung von Prüfstrahlern sein. Voraussetzung dafür ist, dass mit den Strahlern im Rahmen der aufgeführten Genehmigungen nach AtG oder StrlSchV umgegangen wird (§ 29 Abs. 1 StrlSchV). Die Genehmigung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde nach § 29 Abs.2 StrlSchV erteilt werden, wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann. Die sich an den § 29 Abs. 2 StrlSchV anschließende Aufzählung von möglichen Freigaben, die diese Voraussetzung erfüllen, beinhaltet keine Strahlenquellen. Damit können die in Anlage III, Tabelle 1, Spalten 5 bis 10a, aufgeführten Freigabewerte nicht angewendet werden.

Somit muss ein Antragsteller im Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs. 2 StrlSchV den Nachweis der Einhaltung einer effektiven Dosis für Einzelpersonen im Bereich von 10 Mikrosievert im Einzelfall antreten. Die einfachste Form dieses Nachweises dürfte bei kurzlebigen Radionukliden gegeben sein. Das als Beispielnuklid genannte Co-57 hat eine Halbwertszeit von 271,3 Tagen. Ein Co-57 - Strahler mit einer Nominalaktivität von 1 MBq wird nach 10 Halbwertszeiten (ca. 7,4 Jahre) auf eine Aktivität von ca. 1 kBq abgeklungen sein. Nach weiteren 10 Halbwertszeiten beträgt die Aktivität 1 Bq. Einer Freigabe dürfte dann nach Unkenntlichmachung und Kontrollmessung nichts entgegen stehen. Die Entscheidung trifft die Genehmigungsbehörde im Einzelfall.