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Sind die Schutzmaßnahmen für Einsatzkräfte in der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe anzugeben?

KomNet Dialog 23439

Stand: 10.08.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Sind die Schutzmaßnahmen für Einsatzkräfte in der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe anzugeben? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Basis besteht diese Vorgabe?

Antwort:

Die Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten mittels einer Betriebsanweisung ist im § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt. Nähere Erläuterungen hierzu finden sich in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten". Unter Nr. 3.2 sind die Inhalte der Betriebsanweisung aufgeführt.


Die Beantwortung Ihrer Frage findet sich unter Nr. 3.2.6:

"(1) Soweit nicht anders geregelt sind die Maßnahmen zu benennen, die von Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften im Gefahrenfall, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen (z. B. ungewöhnlicher Druck- oder Temperaturanstieg, Leckage, Brand, Explosion) durchzuführen sind.

(2) Die Angaben sollten insbesondere eingehen auf:

1. geeignete und ungeeignete Löschmittel,

2. Aufsaug- und Bindemittel, Neutralisationsmittel,

3. zusätzliche technische Schutzmaßnahmen (z. B. Not-Aus) und zusätzliche persönliche Schutzausrüstung und

4. notwendige Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen


Weitere Informationen enthält z. B. die DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst". Auch hier wird gefordert, dass Feuerwehrangehörige anhand von Betriebsanweisungen über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu unterweisen sind. Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelungen finden Sie im Internet unter www.dguv.de/publikationen.