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Ich hätte gerne einmal die Definition `Arbeitsmittel` aus der Betriebssicherheitsverordnung genauer erläutert

KomNet Dialog 2331

Stand: 30.10.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Ich hätte gerne einmal die Definition `Arbeitsmittel` aus der Betriebssicherheitsverordnung genauer erläutert. Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass der vielzitierte Kugelschreiber unter einen der Begriffe `Geräte, Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen` fallen sollte, wenngleich er natürlich ein Schreibgerät ist. Wie sieht es aus mit Bürostühlen, Arbeitstischen, Regalen oder ähnlichem `Kleinkram`, der in den Firmen natürlich zu finden ist? Wo fängt das `Arbeitsmittel` an und wo hört es auf?

Antwort:

Nach § 2 Abs.1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, d. h. alle Gegenstände, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Hierzu gehören einfache Handgeräte, z. B. ein Hammer oder eine Bohrmaschine, ebenso wie eine komplexe verfahrenstechnische Anlage, z. B. eine Fertigungsstraße.

In der Begründung zur Betriebssicherheitsverordnung des BMAS (Bundesratsdrucksache 400/014) ist folgendes nachzulesen:


"Erfasst werden alle technischen Arbeitsmittel, wie sie für die Verrichtung einer Arbeitstätigkeit verwendet werden. Nicht erfasst werden typische Einrichtungsgegenstände wie Schränke; diese sind der Arbeitsstätte zuzurechnen. Eine Anlage ist eine Gesamtheit von räumlich und funktional im Zusammenhang stehenden Maschinen oder Geräten, die auch steuerungstechnisch und sicherheitstechnisch eine Einheit bilden. Überwachungsbedürftige (besonders prüfpflichtige und teilweise erlaubnisbedürftige) Anlagen werden in Anhang 2 konkret und abschließend bezeichnet, da der Prüfgegenstand eindeutig bestimmt sein muss. Überwachungsbedürftige Anlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der RL 2009/104/EG, auch wenn dies nicht unbedingt dem traditionellen Verständnis in Deutschland entspricht."


Bei Einrichtungen in Gebäuden, die der Arbeitsstättenverordnung unterliegen, wie z. B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, Lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallation und Heizungsanlagen gelten ebenfalls die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die BetrSichV ist zugleich anzuwenden, wenn die Benutzung der Einrichtungen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht (z. B. Elektroinstallation in explosionsgefährdeten Bereichen). Vergleiche LASi-Leitlinie zur BetrSichV - LV 35 Nr. A 2.1.

Demnach gelten Stühle und Tische sowie Regale, die bei der Arbeit von Beschäftigten benutzt (genutzt) werden, sowohl als Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV wie auch als Einrichtung im Sinne der Arbeitsstättenverordnung.


Hinweis:

Immer mehr Produkte müssen nach dem Bauproduktenrecht, wie z. B. der Bauproduktenverordnung am Markt bereitgestellt werden und dann eine CE-Kennzeichnung tragen. Dies ist ein sehr unübersichtliches und sich ständig änderndes Rechtsgebiet.


Wir können zudem nicht ausschließen, dass in einzelnen Bundesländern baurechtliche Bestimmungen vorliegen, die von bestimmten Produkten, wie z. B. Regale, die dort grundsätzlich als „bauliche Anlage“ gesehen werden, ab einer dort definierten Größe die Abwicklung eines baurechtlichen Verfahrens fordern.


Sowohl zur Bauproduktenverordnung als auch zum Baurecht der Bundesländer kann und darf KomNet NRW keine abschließenden Antworten geben. Wir empfehlen Ihnen daher, weitere diesbzgl. Detailfragen mit der für Sie zuständigen Baubehörde im direkten Kontakt zu klären.