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Gibt es Vorgaben hinsichtlich der Absperrvorrichtungen bei der zeitweiligen Sperrung von Verkehrswegen innerhalb von (öffentlichen) Gebäuden?

KomNet Dialog 22848

Stand: 04.08.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Gibt es rechtliche Vorgaben oder allgemein anerkannte Handlungsanweisungen (ähnlich der RSA 95 zur StVO) zur zeitweiligen Sperrung von Verkehrswegen innerhalb von (öffentlichen) Gebäuden? Die aktuelle ASR A1.8 gibt diesbezüglich leider keine eindeutigen Hinweise. Die für Straßenbaustellen geltende ASR A5.2 befindet sich noch im Entwurfsstadium, wobei ich bezweifele, dass die dort konkretisierten Erläuterungen für die Absicherung von Baustellen sich auf Absperrungen in Gebäuden anwenden lassen. Hintergrund meiner Anfrage ist die Suche nach geeigneten Vorrichtungen/Maßnahmen, die einen Verkehrsweg sicher absperren können, um die rechtlich, wie auch aus Sicht des Arbeitsschutzes unsichere Verwendung von "Flatterband" einzudämmen. Als Gegenstück zum "Flatterband" die Aufstellung von mobilen Baustellenabsperrgittern zu empfehlen halte ich persönlich auch nicht für zielführend, da diese baulichen Elemente in den meisten Gebäuden infolge Platzmangels nicht vorgehalten werden können.

Antwort:

Rechtliche Vorgaben bestehen nur insofern, dass die Bauordnungen (z.B. § 11 Abs. 2 BauO NRW) fordern, die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert in Nummer 2.1 ihres Anhangs lediglich eine Sicherung gegen unbefugtes Betreten und gut sichtbare Kennzeichnung als Gefahrenbereich, ohne konkrete Maßnahmen zu benennen.


Als "allgemein anerkannte Handlungsanleitung" kann für Absperrungen innerhalb von Gebäuden der Punkt 5.4 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" herangezogen werden. Dort werden als geeignete Absperrmaßnahmen Ketten oder Seile genannt, die durch gut sichtbare Kennzeichnung gemäß ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ergänzt werden müssen.


Bei Verkehrswegen ist es laut Punkt 5.4 ASR A2.1 ausdrücklich als Schutzmaßnahme auch ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist. Gegen "Flatterband" mit einer zusätzlichen Kennzeichnung mit dem Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" ist also rechtlich gar nichts einzuwenden.