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Gibt es für Toilettenräume eine Mindestbreite ?
KomNet Dialog 22777
Stand: 09.01.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Gibt es für Toilettenräume eine Mindestbreite oder müssen lediglich die 20 cm Abstand vom Toilettensitz zur Wand bzw. die Bewegungsfläche vor der Toilette von 60 cm x 80 cm eingehalten werden? Im konkreten Fall, kann ein Toilettenraum mit der entsprechenden Toilette 80 cm breit sein? Und gibt es neben den Arbeitsstättenrichtlinien noch weitere Richtlinien, Normen, Verordnungen etc., die diesbezüglich eingehalten werden müssen?
Antwort:
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume".
Unter dem Punkt 5.3 Absatz 1 finden sich die Anforderungen an die Abmessung. Dort heißt es:
"Bei Toilettenräumen oder Toilettenzellen ist eine Bewegungsfläche vor den Toiletten oder Urinalen erforderlich. Die Bewegungsfläche soll symmetrisch vor den Toiletten und Urinalen angeordnet sein. Für Toilettenräume sind die Mindestmaße nach Abb. 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 einzuhalten. Die Öffnungsrichtung der Tür (Türanschlag nach innen oder nach außen) ist zu berücksichtigen.
In bestehenden Toilettenzellen mit Türanschlag nach außen ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine Reduzierung der Tiefe der Bewegungsfläche (600 mm) um 50 mm zulässig. In bestehenden Toilettenzellen mit Türanschlag nach innen ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine Reduzierung des Abstandes Vorderkante Toilette bis Schwenkradius der Toilettentür um 100 mm zulässig.
Hinweis: Der Türanschlag sollte möglichst nach außen erfolgen, um z. B. Personen im Notfall leichter bergen zu können."
Fazit:
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV unter Bezugnahme der genannten Vorschriften eigenverantwortlich die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen. Weitere Vorgaben sind uns aus dem Arbeitsschutzrecht nicht bekannt. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde Kontakt aufzunehmen.
Hinweis:
Für Informationen, ob sich weitere Verpflichtungen aus dem Baurecht der Länder ergeben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Baubehörde.