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KomNet-Wissensdatenbank

Ist die Bestellung einer/eines Sicherheitsbeauftragten in Kindertageseinrichtungen erforderlich?

KomNet Dialog 22769

Stand: 21.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Im Anhang der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1 wurde für Kindertageseinrichtungen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten die Bestellung einer/eines Sicherheitsbeauftragten gefordert. In der DGUV Vorschrift 1 ist nun einheitlich für alle Unfallversicherungsträger geregelt, dass Sicherheitsbeauftragte ab 21 Beschäftigten zu bestellen sind. Auch die Kriterien, die bei der Bestellung zusätzlicher Sicherheitsbeauftragter heranzuziehen sind, beziehen sich explizit auf "Beschäftigte". In den meisten Kindertageseinrichtungen liegt die Anzahl der Beschäftigten unter 21. Ist die Bestellung einer/eines Sicherheitsbeauftragten in Kindertageseinrichtungen nicht mehr erforderlich?

Antwort:

Auch nach Bekanntgabe der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gelten die selben Regelungen, bezüglich der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, wie bisher. Grundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist der § 22 SGB VII dort heißt es:

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.

In § 2 (1) Nr. 8 a) werden Kinder in Kindertagesstätten genannt und sind somit den Beschäftigten gleichzusetzen. Siehe hierzu auch die Informationen der Unfallkasse Hessen. Die DGUV Vorschrift 1 wurde schlanker gefasst und so gestaltet das Sie für alle Bereiche einsetzbar ist. Aus diesem Grund wurde auf eine explizite Nennung von Kindern verzichtet. Nähere Informationen zu Sicherheitsbeauftragten können auch der DGUV Regel 100-001 unter Punkt 4.2 entnommen werden.