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Dürfen nach der Verpackungsanweisung P906 des ADR für die Verpackung von Kleinkondensatoren unter 1 kg auch PE-Fässer verwendet werden?

KomNet Dialog 22526

Stand: 27.11.2014

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

In der Verpackungsanweisung P906 des ADR 2013 heißt es zur Verpackung von Kondensatoren (hier: Kleinkondensatoren unter 1 kg, UN-Nummer UN 2315) auszugsweise: "Transformatoren, Kondensatoren und andere Geräte: Dichte Verpackungen, die in der Lage sind, neben den Geräten mindestens das 1,25fache Volumen der darin enthaltenen flüssigen PCB oder polyhalogenierte Biphenyle oder Terphenyle aufzunehmen. In den Verpackungen muss ausreichend saugfähiges Material vorhanden sein, um das 1,1fache Volumen der in den Geräten enthaltenen Flüssigkeit aufnehmen zu können. Im Allgemeinen müssen Transformatoren und Kondensatoren in dichten Verpackungen aus Metall befördert werden, die in der Lage sind, zusätzlich zu den Transformatoren und Kondensatoren mindestens das 1,25fache Volumen der darin enthaltenen Flüssigkeit aufzunehmen. ... Bedeutet nun "Im Allgemeinen", dass grundsätzlich auch Kunststoff-Fässer genommen werden könnten (z.B. wenn keine Metallfässer vorhanden sind) oder muss immer - ohne Ausnahme - eine Metallverpackung verwendet werden? Wann dürfen/können PE-Fässer verwendet werden und was wäre dann evtl. noch zu beachten?

Antwort:

Unserer Einschätzung nach sind immer Metallfässer zu verwenden.

Dies wird auch durch den weiteren Text der P906 des ADR bestätigt. Hier wird explizit eine Wanne aus Metall gefordert. Dort ist folgendes nachzulesen:

Ungeachtet der oben aufgeführten Vorschriften dürfen feste und flüssige Stoffe, die nicht gemäß Verpackungsanweisung
P 001 oder P 002 verpackt sind, sowie unverpackte Transformatoren und Kondensatoren in Beförderungsmitteln
befördert werden, die mit einer dichten Wanne aus Metall mit einer Mindesthöhe von 800 mm ausgerüstet sind
, welche saugfähiges inertes Material in einer mindestens für die Aufnahme des 1,1fachen Volumens jeglicher freien Flüssigkeit ausreichenden Menge enthält.

Eine mögliche Alternative ist die Anwendung der IBC02. Dadurch sind metallene IBC (31A, 31B und 31N), starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2) oder Kombinations-IBC (31HZ1) zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind.