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Wird zur Berechnung der zulässigen Lagermenge an leicht- und hochentzündlichen Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern nur das Nettogewicht des Inhaltsstoffes herangezogen?

KomNet Dialog 22504

Stand: 22.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Nach TRGS 510 dürfen in Verkaufsräumen über 500 m² nicht mehr als 300 kg an leicht- und hochentzündlichen Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern vorrätig gehalten werden. Dürfen darüber hinaus Mengen in angrenzenden Lagerräumen vorrätig gehalten werden, ohne daß Sicherheitsschränke zur Verfügung stehen? Wird zur Berechnung der Lagermenge nur das Nettogewicht des Inhaltsstoffes herangezogen und lässt sich dieses aus dem Sicherheitsdatenblatt ableiten?

Antwort:

Die Begrenzung der Lagermengen bezieht sich auf den Verkaufsraum. Angrenzende Lagerräume können zusätzlich zur Lagerung (auch ohne Sicherheitsschränke) genutzt werden, sofern sie den Anforderungen entsprechen. Im Besonderen sind hier die Anforderungen der TRGS 510 unter den Nummern 4, 5, 6 und 12 und Anhang 5 zu nennen, wobei anderweitige Regelungen z. B. aus dem Baurecht hiervon unberührt bleiben.


Die Lagermenge ist die Nettomenge des Gefahrstoffes (TRGS 510, Nummer 2 (6)). Die Nettomenge muss auf dem Gebinde/der Verpackung angegeben sein; eine Ableitung aus dem Sicherheitsdatenblatt ist nicht zwingend möglich.