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Welche Regelungen / Anforderungen gelten für Alleinarbeit im Kleinbetrieb in Abhängigkeit von der Tätigkeit und den äußeren Umständen?

KomNet Dialog 224

Stand: 04.11.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Einzelarbeitsplätze, Alleinarbeit

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Frage:

In Kleinbetrieben kommt es schon einmal vor, dass ein Teil der Mitarbeiter auf Außeneinsätzen sind und nur eine Person im Betrieb bleibt. Zu dieser Problematik bestehen verschiedene Fragen: 1) Darf in einem Kleinbetrieb eine Person alleine arbeiten, ohne dass ein weiterer Kollege anwesend ist? 2) Gibt es Unterschiede nach der Art der Tätigkeit (Gefährdungspotential) oder den äußeren Umständen (z.B. starke Hitze)? 3) Welche gesetzlichen Regelungen haben hier Gültigkeit? Welche Anforderungen werden an einen Alleinarbeitsplatz gestellt?

Antwort:

zu 1.:

Grundsätzlich “Ja”.


zu 2.:

Zur Ermittlung des Gefährdungspotentials der durchzuführenden Arbeiten an Einzelarbeitsplätzen ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz-ArbSchG- heranzuziehen (MUSS-Maßnahme des Arbeitgebers). Anhand des festgestellten Gefahrenpotentials sind geeignete Maßnahmen zu treffen (MUSS-Maßnahme des Arbeitgebers). Bei der Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfestlegung sollte sich der Arbeitgeber von einer Sicherheitsfachkraft beraten lassen. Konkret heißt das, dass für Arbeiten mit geringem Gefährdungspotential (z.B. Kontrollaufgaben) eine Organisation von Rückmeldung in bestimmten Zeitintervallen ausreichend ist.

Bei Arbeiten mit hohem Gefährdungspotential (z.B. Reparatur - und Instandhaltungsarbeiten) sollten Hilfsgeräte (Signalgeber) getragen werden, die drahtlos, automatisch und willensunabhängig Alarm auslösen.


Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein durchgeführt, hat der Unternehmer eine Überwachung sicherzustellen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass:

- sich die allein arbeitende Person bei der Durchführung der Arbeiten in Sichtweite von anderen Personen befindet,

- die allein arbeitende Person durch Kontrollgänge in kurzen Abständen beaufsichtigt wird,

- ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem eingerichtet wird, durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu wiederholender Anruf erfolgt, oder

- von der allein arbeitenden Person ein Hilfsgerät (Signalgeber) getragen wird, das drahtlos, automatisch und willensunabhängig Alarm auslöst, wenn es für eine bestimmte Zeitdauer in einer definierten Lage verbleibt (Zwangshaltung der Person).


zu 3:

In der Arbeitsstättenverordnung wird auf Einzel- bzw. Alleinarbeitsplätze nicht explizit eingegangen. Gemäß Ziffer 3.2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsplätze in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte

a. sie sicher erreichen und verlassen können,

b. sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können,

c. durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden.


Mit § 8 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird der Arbeitgeber bei der Ausführung einer gefährlichen Arbeit in Alleinarbeit verpflichtet, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.