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Wie muss die Rutschfestigkeitsklasse in einer Spülküche für einen Backshop sein?

KomNet Dialog 42175

Stand: 30.01.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Fußböden

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Frage:

Wie muss die Rutschfestigkeitsklasse in einer Spülküche für einen Backshop sein? Es handelt sich nicht um eine eigenständige Bäckerei, sondern Backwaren werden hier nur aufgebacken und Snacks zubereitet. Der Gastraum fasst knapp über 40 Sitzplätze. Fällt dies unter "Imbissbetrieb" oder unter "Gastronomische Küchen (Gaststättenküchen) bis 100 Gedecke je Tag" oder "über 100 Gedecke je Tag" nach DGUV Regel 108-003? Oder ergibt sich aus den ASR eine R-Klasse?

Antwort:

Die Bewertungsgruppe der Rutschgefahr ist R 12.


Die grundsätzlichen Anforderungen an Fußböden in Arbeitsstätten finden sich unter der Nummer 1.5 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort ist u. a. folgendes nachzulesen:


"(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken der Räume müssen so gestaltet sein, dass sie den Erfordernissen des sicheren Betreibens entsprechen sowie leicht und sicher zu reinigen sind. Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der physischen Belastungen eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen. Auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen über eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit verfügen.

(2) Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.

..."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.5/1,2 "Fußböden". In Anhang 2 befindet sich eine Tabelle mit Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden für Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege.


Sowohl unter dem Punkt 4.3, wie auch unter dem Punkt 9.8.1 des Anhangs der ASR A1.5/1,2 werden für Spülräume die Bewertungsgruppe R12 angegeben. Diese Anforderung befindet sich auch im Anhang 1 der DGUV Regel 108-003 unter den Punkten 4.3 und 9.8.1.