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Bezieht sich die Anforderung zur Vermeidung von Unebenheiten/Stolperstellen ausschließlich auf Laufwege oder auf den gesamten Fußboden?

KomNet Dialog 19611

Stand: 22.09.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Fußböden

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Frage:

Bezieht sich die Anforderung zur Vermeidung von Unebenheiten/Stolperstellen auf dem Fußboden gem. ASR A1.5 Fußböden Punkt 5 (2) ausschließlich auf Laufwege oder auf den gesamten Fußboden? Wir haben in einem Großraumbüro Bodenaufbaukanäle vom Brüstungsbereich zu den ca. 1.20 m abgerückten Arbeitstischen. Entlang der Fassade gibt es somit mehrere Kreuzungspunkte mit Brüstungskanälen und somit ca. 7.5 cm hohe Stoplerstellen! Der Hauptlaufweg befindet sich jedoch in Raummitte und ist "stolperfrei".

Antwort:

Grundsätzliche Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fußböden finden sich in § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 2 sowie nach Punkt 1.5 Abs. 1 und 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV-.

Unter Punkt 1.5 ist hier folgendes nachzulesen:

(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken müssen so beschaffen sein, dass sie den Erfordernissen des Betreibens entsprechen und leicht zu reinigen sind. An Arbeitsplätzen müssen die Arbeitsstätten unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit eine ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen.
(2) Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A 1.5/1,2. Unter Punkt 5 (2) der ASR A1.5/1,2 wird ausgeführt, dass Leisten, Abdeckungen, Ablauföffnungen, Ablaufrinnen, Profile oder Ähnliches in begehbaren Bereichen von Fußböden so gestaltet und installiert sein müssen, dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben.

Ob es sich um einen begehbaren Bereich handelt oder nicht, kann nur vor Ort durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- in Verbindung mit § 3 ArbStättV ermittelt werden. Dieser hat dann die entsprechenden Maßnahmen festzulegen und schriftlich zu dokumentieren. Dabei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.