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In welchen Abständen müssen Notausgangsschilder angebracht werden?

KomNet Dialog 21987

Stand: 19.07.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

In welchen Abständen müssen Notausgangsschilder angebracht werden? In unserem Umkleideraum zeigt ein Notausgangsschild den Fluchtweg in Richtung Treppenhaus an. Nach einem Meter geht man durch eine Tür in das besagte Treppenhaus (mehrstöckig), jedoch folgt im Flur keine weitere Richtungsangabe. Muss nach der Tür im Treppenhaus normalerweise nicht auch ein Schild hängen, das zum Notausgang nach unten verweist? Man hat ja sonst die Qual der Wahl, nach oben bzw. im korrekten Fall nach unten zu gehen.

Antwort:

Anforderungen an die Beschilderung von Fluchtwegen ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den dazugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten - ASR.


Die Nummer 2.3 des Anhangs der ArbStättV fordert ganz allgemein, dass Fluchtwege und Notausgänge in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein müssen. Konkretisiert wird diese Forderung in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht-und Rettungsplan" sowie der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".


Konkrete Vorgaben, in welchen Abständen ein Fluchtweg als solcher gekennzeichnet sein muss, gibt es nicht. Dies muss der Arbeitgeber im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV) festlegen. Die Entfernungen, bis zu denen die Erkennbarkeit von Fluchwegkennzeichnungen angenommen wird, kann aus Tabelle 3 der ASR A1.3 entnommen werden. 


Der Fluchtweg muss jederzeit klar erkennbar sein. So wird beispielsweise unter Punkt 5.1 Abs.6 der ASR A1.3 ausgeführt: "Besonders in lang gestreckten Räumen (z. B. Fluren) sollen Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein (z. B. Winkelschilder)." Die von Ihnen beschriebene Situation, dass man an eine Stelle im Fluchtweg kommt, wo man "die Qual der Wahl" hat, welchen weiteren Weg man nimmt, darf es bei einem Fluchtweg nicht geben!


Hinweise:

Auf die Forderung zur Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes, sofern es Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte erfordern (§ 4 Abs.4 ArbStättV), weisen wir hin. Näheres zu Flucht- und Rettungsplänen können Sie dem Punkt 6 der ASR A1.3 und dem Punkt 9 der ASR A2.3 entnehmen.


Unabhängig von den beschriebenen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften kann die Bauordnungsbehörde im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens Anforderungen an die Fluchtwegkennzeichnung stellen.