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In welchen Abständen müssen Notausgangsschilder angebracht werden?

KomNet Dialog 21987

Stand: 28.06.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

In welchen Abständen müssen Notausgangsschilder angebracht werden? In unserem Umkleideraum zeigt ein Notausgangsschild den Fluchtweg in Richtung Treppenhaus an. Nach einem Meter geht man durch eine Tür in das besagte Treppenhaus (mehrstöckig), jedoch folgt im Flur keine weitere Richtungsangabe. Muss nach der Tür im Treppenhaus normalerweise nicht auch ein Schild hängen, das zum Notausgang nach unten verweist? Man hat ja sonst die Qual der Wahl, nach oben bzw. im korrekten Fall nach unten zu gehen.

Antwort:

Anforderungen an die Beschilderung von Fluchtwegen ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den dazugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten - ASR.


Die Nummer 2.3 des Anhangs der ArbStättV fordert ganz allgemein, dass Fluchtwege und Notausgänge in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein müssen. Konkretisiert wird diese Forderung in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" sowie der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".


Konkrete Vorgaben, in welchen Abständen ein Fluchtweg als solcher gekennzeichnet sein muss, gibt es nicht. Dies muss der Arbeitgeber im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV) festlegen. Die Entfernungen, bis zu denen die Erkennbarkeit von Fluchtwegkennzeichnungen angenommen wird, kann aus Tabelle 3 der ASR A1.3 entnommen werden.


Der Fluchtweg muss jederzeit klar erkennbar sein. So wird beispielsweise unter Abschnitt 8.2 Abs.3 der ASR A2.3 ausgeführt:

"(3) Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Hauptfluchtweges an gut sichtbaren Stellen, eindeutig und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Die Kennzeichnung muss die Richtung des Fluchtweges anzeigen. Dabei sind folgende Randbedingungen zu beachten:

1. Besonders in langgestreckten Räumen (z. B. Fluren) sollen Sicherheitszeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein (z. B. Fahnen- oder Winkelschilder quer zur Laufrichtung).

2. Die hochmontierten Sicherheitszeichen sollen über den Türen im Verlauf des Fluchtweges und über Notausgängen angebracht werden. Die Unterkante des Zeichens soll mindestens 2,0 m über Fußbodenoberkante angebracht sein, jedoch nicht höher als 2,5 m. Die Sicherheitszeichen an Wänden parallel zur Fluchtwegrichtung sollen gemessen vom Boden bis zur Unterkante des Zeichens in einer Höhe von 1,7 m bis 2,0 m angebracht werden. Bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 5 m können davon abweichend Sicherheitszeichen höher platziert werden. Die Platzierung muss das Blickfeld des Menschen berücksichtigen.

3. Die Erkennungsweite ergibt sich aus ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, Tabelle 3, für beleuchtete und langnachleuchtende Sicherheitszeichen. Für innenbeleuchtete Sicherheitszeichen in Dauerlichtschaltung verdoppelt sich die Erkennungsweite bei gleichbleibender Zeichengröße."


Die von Ihnen beschriebene Situation, dass man an eine Stelle im Fluchtweg kommt, wo man "die Qual der Wahl" hat, welchen weiteren Weg man nimmt, darf es bei einem Fluchtweg nicht geben!


Hinweise:

Auf die Forderung zur Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes, sofern es Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte erfordern (§ 4 Abs.4 ArbStättV), weisen wir hin. Näheres zu Flucht- und Rettungsplänen können Sie dem Abschnitt 6 der ASR A1.3 und dem Abschnitt 10 der ASR A2.3 entnehmen.


Unabhängig von den beschriebenen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften kann die Bauordnungsbehörde im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens Anforderungen an die Fluchtwegkennzeichnung stellen.