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Muss die Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen auch an allen Kreuzungspunkten und Abzweigungen erfolgen?

KomNet Dialog 4543

Stand: 19.07.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Gemäß Arbeitsstättenverordnung müssen Flucht- und Rettungswege in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Beinhaltet die oben genannte Aussage auch, dass Sicherheitszeichen an allen Kreuzungspunkten und Abzweigungen von Flucht- und Rettungswegen anzubringen sind, damit der Richtungsverlauf sowie Richtungsänderungen von Flucht- und Rettungswegen deutlich markiert werden?

Antwort:

Unter Nummer 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird gefordert, dass Fluchtwege und Notausgänge in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein müssen.


Präzisiert wird diese Forderung durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten - ASR, speziell durch die

-ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung",

-ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" sowie

-ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme".


Hiernach sollen die Fluchtwegkennzeichnungen an gut sichtbaren Stellen und innerhalb der Erkennungsweite angebracht werden. Sie sind so über die Arbeitsstätte zu verteilen, dass eine leichte, zuverlässige Orientierung von möglichst jedem Punkt der Arbeitsstätte aus gegeben ist. Des weiteren sollen die Fluchtwegkennzeichnungen an allen Kreuzungspunkten und Abzweigungen von Flucht- und Rettungswegen angebracht sein und den Richtungsverlauf sowie Richtungsänderungen der Wege deutlich markieren. Eine Kennzeichnung, die den Fluchtweg nur von den Hauptgängen eindeutig kennzeichnet, wäre nicht ausreichend.