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Muss eine Fluchttür immer von außen und innen gekennzeichnet werden?

KomNet Dialog 14875

Stand: 11.04.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Muß eine Fluchttüre immer von aussen und innen gekennzeichnet werden? (Aussen gegen Abstellen von Gegenständen; und innen auch dann, wenn in ca. 1,5 m Abstand die beleuchtete Fluchtwegmarkierung an der Decke angebracht ist?)

Antwort:

Gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Fluchtwege und Notausgänge in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein (Nummer 2.3 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung).

In der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" wird dazu unter Abschnitt 8 "Kennzeichnung" ausgeführt:

"1) Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen, Sammelstellen sollen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.

(2) Die Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen sowie der Sammelstelle muss entsprechend der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ erfolgen. Für Sammelstellen ist dies das Sicherheitszeichen E007 „Sammelstelle“. Die Kennzeichnung kann in langnachleuchtender, innenbeleuchteter oder außenbeleuchteter Ausführung erfolgen. Die Dauer der Erkennbarkeit der Sicherheitszeichen aller Varianten muss bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, sie muss mindestens 30 min betragen. Sofern das Bauordnungsrecht der Länder höhere Anforderungen stellt, sind diese anzuwenden.

(3) Rettungszeichen zur Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen nach Absatz 2 dürfen nicht auf Türflügeln angebracht werden, weil bei geöffneten Türflügeln Richtungsangaben nicht mehr erkennbar sein können bzw. in die falsche Richtung weisen.

(...)

(6) Notausgänge und Notausstiege sind, sofern diese von der Außenseite zugänglich sind, auf der Außenseite mit dem Verbotszeichen „P023 Abstellen oder Lagern verboten“ zu kennzeichnen."

Ggf. ist die Einrichtung eines Sicherheitsleitsystems erforderlich. Siehe hierzu Abschnitt 8.4 der ASR A 2.3:

"(1) Um die Sicherheit beim Verlassen der Arbeitsstätte auch nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung zu erhöhen, können optische Sicherheitsleitsysteme zusätzlich zur Kennzeichnung mit hochmontierten Sicherheitszeichen oder zusätzlich zur Sicherheitsbeleuchtung als Orientierungshilfe eingesetzt werden."


Es ist somit im Einzelfall auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob eine Kennzeichnung auf der Außenseite einer Fluchttür erforderlich ist. Ebenso sollte bei der Fluchttür auf der Innenseite geprüft werden, ob eine durchgehende Fluchtwegkennzeichnung vorhanden ist. Ist der Flurbereich (Fluchtweg) vor der Tür ausreichend gekennzeichnet und ist die Fluchtrichtung eindeutig, ist die dazugehörige Tür auf der Innenseite nicht notwendigerweise zu kennzeichnen.