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Sind Gefährdungsbeurteilungen "genehmigungspflichtig"?

KomNet Dialog 21687

Stand: 02.02.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Muss die Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber mit Hilfe seines Architekten aufstellt noch vom zuständigen Amt für Arbeitsschutz bestätigt, abgenommen oder genehmigt werden. Oder wird diese Gefährdungsbeurteilung NUR intern verwendet?

Antwort:

Eine Gefährdungsbeurteilung wird betriebsintern dazu verwendet, die Sicherheit von Arbeitsplätzen zu überprüfen, Schutzmaßnahmen festzulegen oder auch durchgeführte Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren.

Gefährdungsbeurteilungen sind schriftlich- in freier Form- zu dokumentieren.

Die Aktualität von Gefährdungsbeurteilungen ist regelmäßig (z.B. jährlich) zu prüfen. 

Nachdem Neuerungen, Umbauten oder veränderte/andere Arbeitsverfahren usw. eingeführt worden sind, besteht Bedarf an einer Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.


Eine Genehmigung von Gefährdungsbeurteilungen (z.B. durch Behörden) gibt es nicht. Eine "Abnahme" insofern schon, dass bei Betriebsbegehungungen durch die Arbeitsschutzbehörde oder die zuständige Berufsgenossenschaft regelhaft die Gefährdungsbeurteilung(en) oder Teile davon eingesehen und auf Vollständigkeit, Plausibilität, Erreichen der Schutzziele usw. geprüft werden.

Daraus können sich natürlich Forderungen seitens der Aufsichtsperson ergeben, z.B. hinsichtlich der Aktualisierung oder der Vervollständigung der Gefährdungsbeurteilung.