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Wie und wo sollen Defibrillatoren für Ersthelfer in einer Arbeitsstätte angebracht werden?

KomNet Dialog 21614

Stand: 10.11.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Bitte informieren Sie mich über Vorgaben, wie und wo Defibrillatoren für Ersthelfer in einer Arbeitsstätte angebracht werden dürfen? Welche rechtlichen Grundlagen, Vorschriften, Empfehlungen etc. sind zu beachten?

Antwort:

Gemäß § 4 Abs.5 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV hat der Arbeitgeber Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Arbeitsstättenverordnung wird durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert. Wie aus Nr. 3.4 der ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" hervorgeht, muss der Arbeitgeber im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich entscheiden, ob ein Automatisierter Externer Defibrillator (AED) als Mittel zur ersten Hilfe erforderlich ist oder nicht. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird er von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützt.


In Bezug auf die Standorte von AEDs findet sich unter der Nr. 4.3 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung lediglich der Hinweis, dass Erste-Hilfe-Ausstattung überall dort aufzubewahren ist, "wo es die Arbeitsbedingungen erfordern. Sie muss leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein."


Konkrete Hilfestellung bei der Frage, ob ein AED angeschafft werden soll und wo dieser platziert werden soll, bietet die DGUV-Information 204-010 "Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe". Zum Aufbewahrungsort des AED wird hier unter Nr. 3.5 ausgeführt:

"Aufbewahrt werden sollen AED an zentralen Standorten oder Standorten mit hohem Personenverkehr, z. B. Empfangs-/Eingangsbereich. Es muss gewährleistet sein, dass auch auf weitläufigem Betriebsgelände die Anwendung des AED im Notfall innerhalb kürzester Zeit möglich ist (siehe Kapitel 1.2 „Faktor Zeit“).

Als Aufbewahrungsmöglichkeit bieten sich gut zugängliche Wandschränke an, die je nach Ausführung evtl. auch einen Alarm beim Öffnen abgeben. Für spezielle Fälle sind auch Wandschränke erhältlich, bei denen mit Öffnung automatisch ein Notruf abgesetzt wird."


Weitere Informationen können Sie der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" entnehmen.