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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen die Einsatzzeiten für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einer Seniorenheimkette insgesamt oder einzeln für jedes Heim ermittelt werden?

KomNet Dialog 20673

Stand: 18.03.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Müssen für eine Seniorenheimkette (10 Altenheime im Umkreis von ca. 60 km) die Einsatzzeit der Sicherheitsfachkraft und des Betriebsarztes einzeln für jedes Haus oder die gesamte Kette ermittelt werden? Ist jedes Haus als einzelne Firma zu betrachten oder die Kette gemeinsam? In jedem Haus sind Einrichtungsleitungen vorhanden, die aber nach Hauptvorgaben der Zentrale arbeiten müssen.

Antwort:

In den Hintergrundinformationen zur DGUV Vorschrift 2 wird zur Frage, für welche organisatorische Einheit die Betreuung festzulegen ist, folgendes ausgeführt:

Die Vorschrift richtet sich in erster Linie an den Unternehmer, der für seinen Betrieb Inhalt und Umfang der Betreuung festlegen muss. Sein Betrieb ist dabei eindeutig einer Betreuungsgruppe zugeordnet. Da zum Teil unterschiedliche Definitionen bestehen, wodurch eine Organisationseinheit als „Betrieb“ bestimmt wird, ist im Anhang 1 der Begriff
„Betrieb“ wie folgt definiert:
Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine
Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten.
Beispiele hierzu führt der jeweilige UV-Träger im Anhang 1 der Vorschrift auf.
 

Die Beantwortung Ihrer Frage hängt also davon ab, ob die einzelnen Häuser der Seniorenheimkette organisatorisch eigenständig sind. Zweifelsfragen sollten Sie in direktem Kontakt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger klären.