Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es einen Leistungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Berufsgenossenschaft bei einem Wegeunfall, bei dem neben dem Personenschaden auch Sachschaden entstanden ist?

KomNet Dialog 11124

Stand: 18.12.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

Favorit

Frage:

Gibt es einen Leistungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Berufsgenossenschaft bei einem Wegeunfall, bei dem neben dem Personenschaden auch Sachschaden entstanden ist ?

Antwort:

Versicherte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) haben nach Maßgabe des § 26 SGB VII bei einem Arbeits- oder Wegeunfall Anspruch auf

- Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft,

- ergänzende Leistungen,

- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf

- Geldleistungen.

Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,

2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,

3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,

4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,

5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen. 

Für Sachschäden haftet der Unfallversicherungsträger grundsätzlich nicht, ausgenommen, es handelt sich um sogenannte Hilfsmittel wie z.B. Brille, Hörgerät oder Prothese. Informationen zum Umfang des Versicherungsschutzes bietet z. B. die DGUV an.

Für eine verbindliche Beratung im Einzelfall sollten Sie sich direkt an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.