Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es einen Bestandsschutz für intakte Drahtglasscheiben in Schulen?

KomNet Dialog 20260

Stand: 25.09.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Schulen, Kindergärten

Favorit

Frage:

Gibt es einen Bestandsschutz für Drahtglas in Schulen? Ich betreue als Sicherheitsfachkraft eine Schule, die ca. 40 Jahre alt ist. Die Füllungen der Türen und Glaselemente bestehen uns Drahtglas, defekte Scheiben wurden durch Sicherheitglas ersetzt. Gibt es einen Bestandsschutz für intakte Drahtglasscheiben?

Antwort:

Für die Beantwortung Ihrer Anfrage legen wir die Aussagen des Internet-Auftritts "Sichere Schule" der Unfallkasse NRW zugrunde. Hier heißt es unter dem Punkt "Anforderungen an (Tür-) Verglasungen":

"In der Vergangenheit ist Drahtglas häufig im Rahmen von Brandschutzmaßnahmen eingesetzt worden. Drahtglas erfüllt jedoch grundsätzlich nicht die Anforderungen an die vorgeschriebenen Sicherheitseigenschaften. Aufgrund des eingearbeiteten Drahtgeflechts besteht sogar ein erhöhtes Verletzungsrisiko. Aus diesem Grund darf Drahtglas in Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern nicht eingebaut werden. Vor dem Austausch von Drahtglas durch bruchsicheres Glas, das in Türen mit Brandschutzanforderung eingebaut ist, sollte unbedingt die Vereinbarkeit mit der erforderlichen Zulassung für die Tür überprüft werden und gegebenenfalls Kontakt mit der zuständigen Bauaufsicht bzw. Brandschutzdienststelle aufgenommen werden. Die Anforderung, bruchsicheres Glas einzubauen bzw. den Zugang zu erschweren, gilt prinzipiell nur für Flächen bis zu einer Höhe von 2 m. Dennoch empfehlen wir, Glas, das sich oberhalb dieser Einbauhöhe befindet, ebenfalls mit den oben aufgeführten Sicherheitseigenschaften auszustatten. Eine entsprechende Verpflichtung besteht aber grundsätzlich nicht."

Die Frage nach dem "Bestandsschutz" beantwortet sich aus § 29 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 81 (bisher: GUV-V S 1) "Schulen":

"Einrichtungen nach Absatz 1 (=> bereits errichtete Schulen bzw. Schulen, mit deren Errichtung bereits begonnen wurde) müssen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, sofern
1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
2. die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert wird,
3. konkrete schulische Unfallschwerpunkte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schülerinnen und Schüler darstellen."

Aufgrund der vorhergehenden Aussagen sehen wir den dritten Punkt bei Drahtglas als erfüllt an.
Wegen grundsätzlich vermeidbarer Risiken denken wir zudem nicht, dass in diesem Fall Bestandsschutz geltend gemacht werden kann.

Ggf. sollte aber bezüglich der Risikoeinschätzung bzw. Notwendigkeit des Austauschs der Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers (in NRW die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen) gesucht werden.