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Ist es meinem Arbeitgeber rechtlich gestattet, meinen Mutterpass einzusehen?

KomNet Dialog 20222

Stand: 28.06.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mitteilung der Schwangerschaft

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Frage:

Ich habe erst im 5. Monat erfahren, dass ich schwanger bin. Dies habe ich meinem Arbeitgeber direkt mitgeteilt und auch eine Bescheinigung vom Frauenarzt für den Arbeitgeber abgegeben. Mein Arbeitgeber möchte nun auch Kopien aus dem Mutterpass haben, da er meint, dies bräuchte er, um die Schwangerschaft weiter melden zu können, da ich im Gastgewerbe arbeite und die Schwangerschaft erst nach dem 3. Monat mitgeteilt habe. Ich habe allerdings ein Problem damit, wenn mein Arbeitgeber meine Untersuchungstermine und -ergebnisse einsieht. Ist es dem Arbeitgeber gestattet meinen Mutterpass einzusehen?

Antwort:

Nach § 15 Mutterschutzgesetz - MuSchG soll die werdende Mutter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihr der Zustand bekannt ist. Sie ist dazu aber nicht verpflichtet. Allerdings verzichtet eine werdende Mutter auf die ihr zustehenden Mutterschutzrechte, solange sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht mitteilt. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde (in Nordrhein-Westfalen Dezernat 56 der Bezirksregierung) unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen.


Wie Sie ebenfalls im § 15 MuSchG nachlesen können, sollen Sie dem Arbeitgeber auf sein Verlangen ein ärztliches Zeugnis (oder das einer Hebamme) vorlegen, welches den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthält. Sie brauchen dem Arbeitgeber keinen Einblick in den Mutterpass zu gewähren.


Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Arbeitgeber über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin informiert wird, ist er verpflichtet zum Schutz der werdenden Mutter die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes einzuhalten.

Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie unter https://www.mags.nrw/mutterschutz