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Kann die in einem Jahr durch die Neuerstellung der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich benötigte Zeit mit den Betreuungszeiten der nächsten Jahre verrechnet werden?

KomNet Dialog 19978

Stand: 09.12.2013

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Wenn ein Betrieb die Gefährdungsbeurteilung neu erstellt und dadurch in einem Jahr die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt für die Grundbetreuung mehr Zeit benötigen, kann diese Zeit dann auf die anderen Jahre mit aufgerechnet werden? Oder muss der Betrieb, wenn er "2 Stunden Sicherheitsfachkraft" hat, die betriebsspezifische Zeit erhöhen, oder muss er die Gefährdungsbeurteilung auf die Jahre verteilen, bis diese fertig ist?

Antwort:

Die Gefährdungsbeurteilung ist als Prozess zu verstehen. Das bedeutet, dass sie nicht in einem Jahr gemacht wird und dann für längere Zeit unangetastet bleibt. Vielmehr muss sie regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen den Unternehmer und die betrieblichen Vorgesetzten, die für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zuständig sind, bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Das bedeútet aber nicht, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Rechtslage verpflichtet sind, die Gefährdungsbeurteilung durchzufühen, das ist Sache der Unternehmers (wenn in der Praxis auch häufig Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt hier operativ tätig sind).

Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt haben neben der Gefährdungsbeurteilung noch eine ganze Reihe weiterer Unterstützungsaufgaben, die als Aufgabengebiete der Grundbetreuung genau bezeichnet sind. Deshalb ist es nicht im Sinne der DGUV Vorschrift 2, die für die Grundbetreuung ermittelte Einsatzzeit ausschließlich auf die Gefährdungsbeurteilung zu verwenden. Insbesondere können nicht Zeiten aus anderen Jahren für die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden. Auch soll die Erstdurchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht auf meherere Jahre verteilt werden.

Also: entweder den betriebsspezifischen Teil erhöhen oder für die Unternehmeraufgabe Gefährdungsbeurteilung extra Zeit vereinbaren.