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Ist es zulässig, dass der Weg von der Umkleide bis zum Arbeitsplatz 450 Meter beträgt und ungeschützt ist?

KomNet Dialog 19935

Stand: 24.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Wir sind in einem Stahlwerk beschäftigt. Von der Umkleide bis zum Arbeitsplatz sind es ca. 450 Meter. Der Weg dorthin ist ungeschützt, so dass wir Regen, Schnee und anderen Wetterbedingungen ausgesetzt sind. Da wir eine vorgeschriebene Arbeitsschutzkleidung für den Betrieb tragen müssen, können wir nicht einfach irgendeine Regen-/Winterjacke anziehen. Am schlimmsten ist es, wenn wir zum Feierabend, eventuell nassgeschwitzt, die 450 Meter bis zur Waschkaue zurückgehen sollen. Ist so eine Entfernung zur Waschkaue zulässig?

Antwort:

Die Anforderungen an Wasch- und Umkleideräume finden Sie in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang.

Unter der Nummer 4.1 des Anhangs der ArbStättV ist u.a. nachzulesen, dass Waschräume in der Nähe des Arbeitsplatzes und sichtgeschützt einzurichten sind.

Zur Konkretisierung der ArbStättV gibt es die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume".

In der ASR A4.1 Punkt 6.2 (1) ist folgendes nachzulesen.

"Waschräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze befinden. Der Weg von den Arbeitsplätzen in Gebäuden zu den Waschräumen darf 300 m nicht überschreiten und soll nicht durchs Freie führen. Waschräume dürfen auch in einer anderen Etage eingerichtet sein."

Handelt es sich um Umkleideräume kommt Punkt 7.2 (5) zum tragen.

"Umkleideräume für Beschäftigte, die an Hitzearbeitsplätzen beschäftigt sind, müssen an die Arbeitsräume angrenzen, soweit nicht auf andere Weise (z. B. beheizte Verkehrswege) sichergestellt ist, dass die Beschäftigten keiner Erkältungsgefahr ausgesetzt sind. Die Entfernung zwischen einem Umkleideraum und den Hitzearbeitsplätzen soll nach Möglichkeit 100 m nicht überschreiten. Der Umkleideraum darf dabei nicht weiter als eine Etage entfernt sein."

Fazit:
Gemäß Ihrer Beschreibung entspricht die von Ihnen geschilderte Situation nicht den Vorgaben des Gesetzgebers, wobei wir darauf hinweisen, dass ohne Ortskenntnisse kein abschließendes Urteil gebildet werden kann. Es sollten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 ArbStättV die Arbeitsbedingungen beurteilt werden und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.