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Gehören Schienenfahrzeuge (z.B. Lokomotiven, Güterwagen) bzw. deren Ausrüstungsteile (z.B. Druckluftbehälter)zu dem Regelungsumfang der Betriebssicherheitsverordnung?
KomNet Dialog 1969
Stand: 04.05.2017
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung
Frage:
Gehören Schienenfahrzeuge (z.B. Lokomotiven, Güterwagen) bzw. deren Ausrüstungsteile (z.B. Druckluftbehälter)zu dem Regelungsumfang der Betriebssicherheitsverordnung?
Antwort:
Schienenfahrzeuge können grundsätzlich den Arbeitsmitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zugeordnet werden. Im Anhang 1 der BetrSichV sind Mindestvorschriften für mobile selbstfahrende oder nicht selbstfahrende Arbeitsmittel ausdrücklich aufgeführt. Mit der Folge, dass, sofern Schienenfahrzeuge vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden, zumindest der Betrieb vom Regelungsumfang der BetrSichV erfasst wird.