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KomNet-Wissensdatenbank

Verschiedene Fragen zum Transport von medizinischen Instrumenten, Transportbehältern, Krankenhauswäsche und Infektionsgefahren.

KomNet Dialog 19686

Stand: 26.01.2017

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Es werden medizinische Instrumente zur Reinigung und Sterilisation transportiert. Die gebrauchten Instrumente werden in Aluboxen gelegt. Diese Boxen werden verschlossen und in einen Edelstahlwagen gelegt. Der Wagen kommt auf den LKW. Müssen die Aluboxen flüssigkeitsdicht sein? Darf auch nichts auslaufen, wenn eine Alubox mal um 180° gedreht wird (Unfall)? Müssen die Wagen abgeschlossen werden? Muss die Verpackung eine BAM-Prüfnummer besitzen? Reicht der „Augenschein“ für die Einschätzung der Infektionsgefahr oder muss der Versender, z.B. durch Analyse nachweisen, dass keine oder nur eine geringe Infektionsgefahr besteht? Gibt es Vorschriften für die Schriftgröße bei der Kennzeichnung? Worunter fällt Krankenhauswäsche und OP-Wäsche. Diese ist ja teilweise auch mit Blut/Stuhl/Urin verunreinigt? Die Wäsche wird normalerweise mit Wäschewagen transportiert. Bekannt infektiöse Wäsche wird in Plastiktüten transportiert. Reicht das aus? Eine Desinfektion findet vor dem Transport nicht statt.

Antwort:

Die Klassifizierung von medizinischen Abfällen, Geräten, Instrumenten etc. zur Beförderung auf der Straße erfolgt nach den Kriterien des Unterabsatz 2.2.62.1.5.9 ADR. In diesem Unterabsatz werden auch die zu verwendenden Verpackungen beschrieben. Weitere Erläuterungen zu diesem Thema werden auch in den Abschnitten 2-6.1 bis 2-12 der RSEB aufgeführt.

Die Größe der Aufschriften bzw. Schriftgröße werden im Unterabschnitt 6.1.3.1 ADR genannt, und sollen bei einem Fassungsraum der Verpackung bis zu 30 l/kg mindestens 6 mm, darüber hinaus mindestens 12 mm betragen.

Der Arbeitgeber hat nicht nur durch "Augenscheinnahme" mittels einer Gefährdungsbeurteilung die Infektionsgefahr bei der Krankenhaus- und OP-Wäsche zu ermitteln. § 6 BiostoffV führt hierzu folgendes auf:

"Kann bei diesen Tätigkeiten eine der in § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 3 genannten Informationen nicht ermittelt werden, weil das Spektrum der auftretenden Biostoffe Schwankungen unterliegt oder Art, Dauer, Höhe oder Häufigkeit der Exposition wechseln können, so hat der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen erforderlichen Informationen insbesondere zu ermitteln auf der Grundlage von

  1. Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 4 BiostoffV,
  2. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten oder
  3. sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen."
Weiter hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach bei jeder Aktualisierung zu dokumentieren (§ 7 BiostoffV).